Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2517
Deutsche Investment-GmbH mit US-Immobilieninvestitionen
geltende FassungEAS-AuskunftK 395/1-IV/4/04vom 04.10.2004
Wortlaut laut Findok
Die steuerliche Behandlung von
Investmentfonds im Geltungsbereich von Doppelbesteuerungsabkommen wird
gegenwärtig in der OECD einer umfassenden Untersuchung unterzogen. Solange
diesbezüglich noch keine greifbaren Ergebnisse vorliegen, wird auf
österreichischer Seite nach den bislang geltenden allgemeinen
Grundsätzen vorgegangen.
Sind in Österreich ansässige Personen an in- oder
ausländischen Immobilieninvestmentfonds beteiligt, dann werden diese Fonds
gemäß
§ 42 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2 ImmoInvFG als steuerlich
transparent gewertet. Diese Betrachtung kann auch bei der Anwendung von
Doppelbesteuerungsabkommen nicht aufgegeben werden (EAS 2409).
Fällt daher eine deutsche Investment-GmbH unter den
Begriff des "Immobilienfonds", bilden die Immobilienerträge (ermittelt nach
den Vorschriften des Immobilien-Investmentfondsgesetzes) bei den privaten
österreichischen Anlegern Einkünfte aus Kapitalvermögen, die als
Sondereinkunft nach § 37 Abs. 8 Z 3 bzw. 5 EStG 1988 zu erfassen sind,
vorausgesetzt, dass dieser Besteuerung nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen
entgegensteht. Von gewissen Besonderheiten des Investmentfondsrechts abgesehen,
wird daher für steuerliche Belange im Fall der deutschen GmbH genauso von
der Einkunftsquelle unmittelbar auf die Gesellschafter "durchgegriffen" wie im
Fall einer deutschen Personengesellschaft. Fließen die
US-Immobilieneinkünfte hierbei einer deutschen Betriebstätte der
deutschen GmbH zu, dann stellt sich - selbst wenn nach österreichischem
Recht durch diese GmbH hindurchzugreifen ist - das DBA-Deutschland einer
Besteuerung solcher deutscher Betriebstätteneinkünfte entgegen.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes übt ein Immobilienfonds keine
vermögensverwaltende, sondern eine gewerbliche Tätigkeit aus. Dies hat
zur Folge, dass die Räumlichkeiten der deutschen Immobilien-GmbH demnach
der Erzielung betrieblicher Einkünfte dienen und folglich eine
Betriebstätte darstellen. Einkünfte, die einer deutschen
Betriebstätte zuzurechnen sind, sind gemäß Artikel 7
DBA-Deutschland von der österreichischen Besteuerung freizustellen. Dies
gilt auch dann, wenn es sich bei diesen deutschen
Betriebstätteneinkünften um solche aus US-Liegenschaftsbesitz handelt
und das österreichisch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen
Österreich keine Steuerfreistellungsverpflichtung auferlegt.
Allerdings ist im gegebenen Zusammenhang noch Folgendes zu
beachten: Sollten die US-Immobilienerträge nicht der deutschen Besteuerung
unterzogen werden, weil Deutschland nach seinem Rechtsverständnis ebenfalls
eine Durchgriffsbesteuerung vornimmt und die GmbH als vermögensverwaltend
einstuft und folglich gemäß dem österreichisch-deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen - mangels DBA-Betriebstätte der
österreichischen Anleger - die Einkünfte nicht besteuern darf, dann
ist Österreich gemäß Artikel 23 Abs. 2 lit. a DBA-Deutschland
nicht zur Steuerfreistellung verpflichtet.
Zusammenfassend kann daher vereinfachend gesagt werden,
dass eine Steuerfreistellung in Österreich die steuerliche Erfassung in
Deutschland voraussetzt; die Berechtigung zur Steuerfreistellung (unter
Progressionsvorbehalt) kann daher durch Vorlage eines deutschen
Besteuerungsnachweises dokumentiert werden; sie kann allerdings auch durch eine
Bestätigung der deutschen Steuerverwaltung belegt werden, dass Deutschland
die US-Einkünfte einer deutschen Betriebstätte der deutschen GmbH
zurechnet und daher Steuerfreistellung in Österreich gemäß dem
DBA erwartet.
04. Oktober
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 42 Abs. 1 ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003
- § 1 Abs. 2 ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003
- § 37 Abs. 8 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 8 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 395/1-IV/4/04
- Stammnummer
- 36448
- Gültig
- 04.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF