Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1479
Beratungsleistungen unter Zwischenschaltung einer ungarischen GmbH
geltende FassungEAS-AuskunftW 513/1-IV/4/99vom 02.07.1999
Wortlaut laut Findok
Werden Beratungsaufträge, von einem
österreichischen Großunternehmen formell einer zwei
Österreichern gehörenden ungarischen GmbH erteilt, wobei der eine
Gesellschafter diese Beratungstätigkeit tatsächlich persönlich
selbst erbringt, und zwar formell auf Grund eines Werkvertrages, der aber nicht
mit dem Kunden (dem österreichischen Großunternehmen), sondern mit
seiner eigenen ungarischen GmbH abgeschlossen wird, wobei er zu 75% in den
Räumen des Großunternehmens und zu 25% in seinem eigenen Büro in
Österreich arbeitet, dann ist zunächst abzuklären, ob dieser
Gestaltung für steuerliche Belange gefolgt werden kann.
Bei der Sachverhaltserhebung wird es vor allem darauf
ankommen festzustellen, ob und gegebenenfalls welche Funktionen die ungarische
GmbH tatsächlich erfüllt und ob die Geschäftsleitung der
ungarischen GmbH möglicherweise in Österreich gelegen ist. Aus der
Bilanz und den Gewinn- und Verlustrechnungen der Gesellschaft werden hiefür
erste Rückschlüsse gewonnen werden können.
Es ist wohl richtig, daß - abweichend von den sonst
üblichen OECD-Grundsätzen - die ungarische GmbH selbst dann als in
Ungarn ansässig gilt, wenn die Geschäftsleitung in Österreich
gelegen wäre, sodaß ihre Einkünfte in Österreich nur bei
Bestand einer inländischen Betriebstätte besteuert werden dürfen.
Doch ist zu bedenken, daß die Einkünfte nur dann der ungarischen
Gesellschaft zugerechnet werden können, wenn sie auf echte Funktionen
dieser Gesellschaft zurückzuführen sind. Denn einer funktionslosen
ausländischen Gesellschaft können keine Einkünfte zugerechnet
werden. Die hiefür erforderliche genauere Durchleuchtung des Sachverhaltes
kann allerdings nicht im ministeriellen EAS-Verfahren vorgenommen werden,
sondern ist der Abgabenbehörde erster Instanz vorzubehalten.
Unter den gegebenen Umständen erweist sich daher die
Frage, ob der dem Konsulenten in einem Großraumbüro des
österreichischen Großunternehmens zur Verfügung gestellte
Arbeitsplatz (Schreibtisch mit Zugang zur EDV-Anlage) als Betriebstätte der
ungarischen GmbH zu werten ist, nur von sekundärer Bedeutung.
02. Juli
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 513/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 7426
- Gültig
- 02.07.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF