…Abs. 1 lit. b fallen, ziehen keine Steuerfreistellung in Österreich nach sich. Nach dem in dieser Hinsicht klaren Wortlaut der lit. b sind Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, "die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Spanien besteuert werden dürfen" von lit. b…
…03.2009, RV/1725-W/08). Auch hier würde bei einer unvorhergesehenen Fristüberschreitung das Besteuerungsrecht rückwirkend ab dem ersten Tag an Serbien fallen. Wird die Architektin bei Bauvorhaben in Tschechien tätig, dann findet der allgemein für Unternehmensgewinne geltende Artikel 7 DBA-Tschechien Anwendung, weil im…
…wird die vorstehend skizzierte Rechtslage verändern (insb. Einführung eines Quellenbesteuerungsrechtes von voraussichtlich 20% für technische Leistungen unter gleichzeitiger Steuerfreistellung in Österreich). Das neue Abkommen wird allerdings keine Rückwirkung entfalten und daher vor seinem Wirksamwerden zugeflossene Einkünfte nicht berühren. 5. Mai 1992 Für den Bundesminister: Dr…
…verliert; und zwar auch dann, wenn bislang keine Ausschüttungen von der ausländischen Kapitalgesellschaft vorgenommen worden sind. Der Umstand, dass die KEG ab 2002 eine Handelstätigkeit aufgenommen hat, vermag keine Rückwirkung auf den Prüfungszeitraum 1999 bis 2001 zu entfalten. 20. April 2004 Für den Bundesminister: Dr…
…Einkommensbesteuerung in Österreich unterliegen. Der Umstand, dass auf Grund einer zwischen der EU und Albanien abgeschlossenen Vereinbarung in Albanien Steuerfreiheit zu gewähren ist, hat keine Rückwirkung auf die Steuerpflicht in Österreich. Die Frage, welche Aufwendungen im gegebenen Zusammenhang als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müsste mit dem…
…kann für sich alleine betrachtet in einem derartigen Fall keine Rückwirkung auf die Ansässigkeitsbeurteilung davor entfalten. Auch dann nicht, wenn vor dem Zuzug nach Österreich die Anteile an einer russischen Gesellschaft verkauft worden sind und das Besteuerungsrecht an dem hierbei erzielten Veräußerungsgewinn gemäß Artikel 12…
…angewendet wird. Diese Auffassung entfaltet aber keine Rückwirkung auf die Abkommensbeziehungen Österreichs zu anderen Staaten, da sie in den Arbeiten der Arbeitsgruppe für Doppelbesteuerungsfragen des OECD-Fiskalkomitees allgemein auf Ablehnung stößt. Denn die Arbeit eines Dienstnehmers kann begrifflich immer nur dort ausgeübt werden, wo er…
…hat indessen keine Rückwirkung auf die Beurteilung des Informationsbüros nach innerstaatlichem Recht. Darnach liegt jedenfalls eine Betriebstätte im Sinn von § 29 BAO vor, so dass für die Inanspruchnahme von Vorsteuerentlastungen nicht das Finanzamt Graz-Stadt, sondern das Betriebsstättenfinanzamt zuständig ist. Ob allerdings bei einem auf…
…1994 eine Steuerrückerstattung geltend macht, von der schweizerischen Steuerverwaltung nicht mehr als Rückerstattungsgrundlage anerkannt, so kann der Schweiz hiebei keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Der Umstand, daß Österreich in reziproken Fällen auf der Grundlage von § 240 BAO eine fünfjährige Rückerstattungsfrist akzeptiert, hat keine automatische Rückwirkung auf…
…angeschafft, jedoch in dem Notariatsakt dieses Tages festgelegt, dass dieser Erwerb rückwirkend per 1. Jänner 2000 erfolgt sein soll, dann wird dieser Rückwirkung nach der im Abgabenrecht allgemein geltenden Unbeachtlichkeit rückwirkender Gestaltungen keine steuerliche Relevanz zukommen. Mithin werden nur jene aliquoten Verluste Berücksichtigung finden können…
…wenn in einem Verständigungsverfahren von einer ehemaligen Auslegungsvariante abgerückt wird oder wenn man sich von einer anerkannten OECD-Auslegungsregel distanziert. Im Fall der Verständigung über die steuerliche Behandlung der Wiederholungshonorare, derzufolge diese als Lizenzgebühren einzustufen sind (AÖFV Nr.134/99) liegen keine derartigen besonderen Gegebenheiten…
…ausgeführt werden (und wenn auch kein "ständiger Vertreter" des deutschen Unternehmens in Österreich auftritt). Unter diesen Umständen ist auf die sich aus dem österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen ergebenden Rechtsfolgen nicht mehr einzugehen." Es ist richtig, dass Entwicklungen des internationalen Steuerrechts einen Einfluss auf das Verständnis von…
…dann konnte er diese auf einen Betriebstättengewinn des Jahres 1989 ohne Weiteres vortragen, auf Betriebstättengewinne der Jahre ab 1990 indessen nur, wenn nicht ausreichend positives Welteinkommen vorhanden war. Mit anderen Worten, hat eine deutscher Unternehmer mit Altverlusten im Jahr 1989 keine zur Verlustverrechnung ausreichenden inländischen…
…daß die im Lohnsteuerbereich angestellten Überlegungen korrespondierende Rückwirkung im Bereich der Körperschaftsbesteuerung zeitigen müssen. Dh. daß der Prämienaufwand auf der Grundlage der fremdverhaltenskonformen Verrechnungspreisgestaltung nur insoweit der österreichischen Konzerngesellschaft angelastet werden darf, als in der Prämie eine Abgeltung der gegenüber der österreichischen Konzerngesellschaft erbrachten Arbeitsleistungen…
…EAS 2891 ist zu rein bilateralen Fallgestaltungen ergangen und zeitigt daher keine Rückwirkung auf EAS 1138. Im Übrigen werden die im letzten Absatz von EAS 2891 erwähnten Gespräche mit der Schweiz aufgenommen, um angesichts eines möglicherweise "statischen Auslegungserfordernisses" im Fall des DBA-Schweiz über die…
…maßgebenden 183-Tage-Frist auch Tage mit bloß teilweisem Aufenthalt in einem DBA-Partnerstaat in die Fristenberechnung einzubeziehen sind. Diese Interpretation gilt aber ausschließlich für die Fristenberechnung in den internationalen Doppelbesteuerungsabkommen und zeitigt keine Rückwirkung auf die Interpretation der für die Annahme des gewöhnlichen Aufenthalts…
…berechtigt sein, eine Rückerstattung im gleichen Ausmaß in Österreich zu verlangen. Die nicht rückerstattungsfähige österreichische Quellensteuer wird in Deutschland auf die deutsche Körperschaftsteuer, die auf die österreichische Gewinnausschüttung entfällt, anrechenbar sein. Nach der derzeit geltenden Vertragslage mit Deutschland besteht indessen keine Rückerstattungsberechtigung. 20. Mai 1992…
…wenn die Spanieneinkünfte nunmehr rückwirkend der GmbH zugerechnet werden und Artikel 18 nicht für GmbHs, sondern nur für natürliche Personen gilt, hat Spanien dennoch nicht mit seiner Besteuerung das Abkommen verletzt, weil die gegenständlichen Einkünfte aus spanischer - und damals österreichischer - Sicht einer in Österreich ansässigen…
…Steuerrechtsanwendung keine Rückwirkungen auf die Beurteilung in Österreich. Denn in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsprechung (Urteile des RFH vom 12.2.1930, RFHE 27 S. 73 und BFH 17.7.1968, BStBl II S. 695) ist in Österreich die Entscheidung über die steuerrechtliche Behandlung einer…
…der in einem ursächlichen Zusammenhang mit Einkünften aus unbeweglichem Vermögen steht, unter die Zuteilungsregel für unbewegliches Vermögen zu subsumieren ist. Diese auf der Abkommensebene geltende Beurteilung hat allerdings keine Rückwirkungen auf die Anwendung des inländischen Rechtes; es kann hiedurch daher keine Umqualifizierung der Einkünfte aus…