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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 134

GesmbH-Gewinnausschüttung an französische und deutsche Gesellschafter

geltende FassungEAS-AuskunftB 2825/5/1-IV/4/92vom 20.05.1992

Wortlaut laut Findok

  Beschließt eine österreichische GesmbH im Jahr 1992 aus dem Jahresgewinn 1991 eine Ausschüttung an ihre 98%ig beteiligte französische Muttergesellschaft und an eine mit 2% beteiligte deutsche Gesellschaft vorzunehmen, so ist von der Gewinnausschüttung zunächst die 25-prozentige österreichische Kapitalertragsteuer in voller Höhe einzubehalten und abzuführen. Die französische Muttergesellschaft ist gemäß Artikel 17 DBA-Frankreich berechtigt, auf der Grundlage der Verordnung vom 14. Juni 1973, AÖF Nr. 237 mit Vordruck R-A2 eine Rückerstattung der den Steuersatz von 15% übersteigenden österreichischen Kapitalertragsteuer zu verlangen. Falls das paraphierte Revisionsprotokoll zum DBA-Deutschland in der vorgesehenen Form unterzeichnet und ratifiziert wird (es sieht eine Rückwirkung auf den 1. Jänner 1992 vor), wird auch die deutsche Gesellschaft berechtigt sein, eine Rückerstattung im gleichen Ausmaß in Österreich zu verlangen. Die nicht rückerstattungsfähige österreichische Quellensteuer wird in Deutschland auf die deutsche Körperschaftsteuer, die auf die österreichische Gewinnausschüttung entfällt, anrechenbar sein. Nach der derzeit geltenden Vertragslage mit Deutschland besteht indessen keine Rückerstattungsberechtigung. 20. Mai 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

BeteiligungKapitalertragsteuerabzugGewinnausschüttungenRückerstattungsverfahrenAnrechnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
B 2825/5/1-IV/4/92
Stammnummer
18354
Gültig
20.05.1992 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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