Findok · EAS-Auskünfte
EAS 134
GesmbH-Gewinnausschüttung an französische und deutsche Gesellschafter
geltende FassungEAS-AuskunftB 2825/5/1-IV/4/92vom 20.05.1992
Wortlaut laut Findok
Beschließt eine österreichische GesmbH im Jahr
1992 aus dem Jahresgewinn 1991 eine Ausschüttung an ihre 98%ig beteiligte
französische Muttergesellschaft und an eine mit 2% beteiligte deutsche
Gesellschaft vorzunehmen, so ist von der Gewinnausschüttung zunächst
die 25-prozentige österreichische Kapitalertragsteuer in voller Höhe
einzubehalten und abzuführen. Die französische Muttergesellschaft ist
gemäß Artikel 17 DBA-Frankreich berechtigt, auf der Grundlage der
Verordnung vom 14. Juni 1973, AÖF Nr. 237 mit Vordruck R-A2 eine
Rückerstattung der den Steuersatz von 15% übersteigenden
österreichischen Kapitalertragsteuer zu verlangen.
Falls das paraphierte Revisionsprotokoll zum
DBA-Deutschland in der vorgesehenen Form unterzeichnet und ratifiziert wird (es
sieht eine Rückwirkung auf den 1. Jänner 1992 vor), wird auch die
deutsche Gesellschaft berechtigt sein, eine Rückerstattung im gleichen
Ausmaß in Österreich zu verlangen. Die nicht
rückerstattungsfähige österreichische Quellensteuer wird in
Deutschland auf die deutsche Körperschaftsteuer, die auf die
österreichische Gewinnausschüttung entfällt, anrechenbar
sein.
Nach der derzeit geltenden Vertragslage mit Deutschland
besteht indessen keine Rückerstattungsberechtigung.
20. Mai
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 DBA F (E, V, Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern), BGBl. Nr. 246/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 2825/5/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18354
- Gültig
- 20.05.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF