Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1973
Sprengstoffentsorgung durch eine deutsche Gesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftP 8/53-IV/4/01vom 08.01.2002
Wortlaut laut Findok
Unter EAS 1936
wurde folgendes ausgeführt:
"Wird
eine deutsche Kapitalgesellschaft damit beauftragt, in Stollen eines
österreichischen Bergwerkes gelagerten Sprengstoff samt kontaminiertem
Erdreich zu entsorgen, wobei das Gefahrengut in Österreich geborgen,
gefahrengutgerecht umgepackt und sodann nach Deutschland zur eigentlichen
Entsorgung abtransportiert wird, dann besteht bereits nach österreichischem
inländischen Recht keine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht
der deutschen Gesellschaft, wenn diese Arbeiten ohne Nutzung einer
inländischen Betriebstätte im Sinn von § 29 BAO ausgeführt
werden (und wenn auch kein "ständiger Vertreter" des deutschen Unternehmens
in Österreich auftritt). Unter diesen Umständen ist auf die sich aus
dem österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen ergebenden
Rechtsfolgen nicht mehr einzugehen."
Es ist richtig,
dass Entwicklungen des internationalen Steuerrechts einen Einfluss auf das
Verständnis von Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts entfalten
können; so z.B. der deutsche BFH im Montageurteil (BFH 21.4.1999, BStBl.
II, 1999,694), in dem er in Bezug auf den Beginn einer Montagebetriebstätte
auf abkommensrechtliche Kriterien verweist und beifügt, dass "deren
Übertragung auf das nationale Recht schon aus Gründen der
Einheitlichkeit der Kriterien sachgerecht erscheint". Aus dieser Sicht kommt
daher den OECD-Entwicklungen, die tendenziell einen weiten
Betriebstättenbegriff vor Augen haben, auch eine gewisse Rückwirkung
auf das Verständnis des in § 29 BAO verwendeten
Betriebstättenbegriffes zu.
Doch auch nach
Abkommensrecht können bloße Reinigungsarbeiten, zu denen auch die
Entsorgung von gefährlichen Stoffen zählt, für sich alleine
betrachtet nicht als Bauausführung angesehen werden. Daher wird eine
Lagerhalle, die länger als 6 Monate von dem deutschen Unternehmen genutzt
wird, als solche nach dem Grundtatbestand des Betriebstättenbegriffes in
§ 29 BAO, der auch dem Schlussprotokoll zu Artikel 4 des DBA-Deutschland
Abkommensrecht inhärent ist, eine österreichische Betriebstätte
begründen. Es wird nicht ins Treffen geführt werden können, dass
die Lagerhalle als Behelfseinrichtung einer Baustelle deren abkommensrechtliches
Schicksal teilt und bei Nichtüberschreiten der 12monatigen Baustellenfrist
daher keine Betriebstätte begründet.
Die Anwendung
einer 6-Monatsfrist zur Beurteilung der erforderlichen Dauerhaftigkeit der
Nutzung einer festen örtlichen Einrichtung
(Betriebstätten-Grundtatbestand) entspricht der
österreichisch-deutschen Verständigung vom 7. Juni 1991; diese
Auffassung wird im Übrigen von den meisten OECD-Staaten geteilt und wird
daher auch in das geplante OECD-Update 2002 Eingang finden.
Die Dinge
wären nur dann anders zu beurteilen, wenn die Entsorgungsarbeiten einen
integrierenden Teil einer Bauausführung darstellten, mögen sie auch
nur der unmittelbaren Vorbereitung der eigentlichen Bautätigkeit dienen.
08.
Jänner 2002 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
ständiger VertreterBetriebstätteMontagebetriebstätteEntsorgung von gefährlichen StoffenLagerhalleBaustellenfrist6-Monats-FristBetriebstätten-GrundtatbestandDauerhaftigkeitVorbereitungshandlungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 8/53-IV/4/01
- Stammnummer
- 2032
- Gültig
- 08.01.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF