Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1434
Stille Beteiligung nach spanischem Recht
geltende FassungEAS-AuskunftA 13/6-IV/4/99vom 12.04.1999
Wortlaut laut Findok
Schließen in Österreich
ansässige Investoren mit einer spanischen Kapitalgesellschaft, deren
Geschäftsgegenstand der Bau und die Verwertung von Appartements und
Penthäusern ist, Verträge nach Art einer stillen Beteiligung ab
("cuenta en participación"), wobei den stillen Gesellschaftern neben den
Anteilen an den Gewinnen und Verlusten auch eine Beteiligung an den stillen
Reserven und einem allfälligen Firmenwert sowie gewisse Mitspracherechte
eingeräumt werden, und sind die Verträge jenen einer gewerblich
tätigen unechten stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts
vergleichbar, sodaß eine gewerblich tätige Mitunternehmerschaft als
gegeben anzunehmen ist, dann findet aus österreichischer Sicht auf diese
Gestaltungen Artikel 7 des DBA-Spanien Anwendung.
Die in Artikel 7 Abs. 7 des Abkommens vorgesehene
Beschränkung, derzufolge nur stille Gesellschaften des
österreichischen Rechts in
den Anwendungsbereich des Artikels 7 einbezogen werden, entfaltet nur
hinsichtlich der echten stillen Gesellschaften eine normative Wirkung; denn die
Einkünfte gewerblicher Mitunternehmer (einschließlich jener einer
unechten stillen Gesellschaft) sind nach den allgemeinen Grundsätzen der
"Bilanzbündeltheorie" auch ohne Nennung in Artikel 7 seinem
Anwendungsbereich unterstellt; der Sinn der Bestimmung des Absatzes 7 zielt
daher auf eine Erweiterung des
Anwendungsbereiches durch Einbeziehung der österreichischen
echten stillen Gesellschaften
ab und ist nicht auf seine Einschränkung durch Ausscheidung der durch
Rechtsvergleich als Mitunternehmerschaft zu qualifizierenden stillen
Gesellschaften des spanischen Rechtes ausgerichtet.
Dennoch kann auch bei diesem Rechtsverständnis keine
Steuerfreistellung der spanischen Einkünfte in Österreich erwirkt
werden. Denn werden bei den gegebenen Vertragsgestaltungen bestimmte
Einkünfte nach spanischen Recht anders qualifiziert als in Österreich
und werden solcherart nach spanischem Rechtsverständnis Einkünfte
zutreffend als Zinsertrag gewertet und daher ohne Rechtsverstoß der
Zuteilungsregel des Artikels 11 zugeordnet, dann wird Spanien durch das Abkommen
nicht das Recht abgesprochen, diese Einkünfte der abkommensgemäß
vorgesehenen Quellenbesteuerung zu unterziehen. Diese Gegebenheiten zeitigen auf
österreichischer Seite bei der Anwendung von Artikel 24 (Methodenartikel)
entsprechende Rückwirkungen. Denn Artikel 24 Abs. 1 lit. a verpflichtet
Österreich nicht vorbehaltslos zur Steuerbefreiung spanischer
Einkünfte : Einkünfte, die unter Art. 24 Abs. 1
lit. b fallen, ziehen
keine Steuerfreistellung in
Österreich nach sich. Nach dem in dieser Hinsicht klaren Wortlaut der lit.
b sind Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, "die nach
den Artikeln 10, 11 und 12 in Spanien besteuert werden dürfen" von lit. b
erfaßt. Kann aber die Abkommensberechtigung Spaniens, nach Artikel 11 zu
besteuern, wie vorstehend ausgeführt wurde, nicht in Abrede gestellt
werden, dann wird Österreich - ungeachtet des Umstandes, daß
Österreich die Einkünfte nach seinem innerstaatlichen Recht unter
Artikel 7 subsumiert - durch den Methodenartikel nicht das Besteuerungsrecht
entzogen.
Ob Spanien in einem solchen Fall von der abkommensrechtlich
zugestandenen Möglichkeit der Erhebung einer Quellensteuer in seinem
innerstaatlichen Recht Gebrauch macht oder nicht, ist für die Frage der
inländischen Steuerpflicht dieser in Spanien dem Artikel 11 zugeordneten
Einkünfte unerheblich; denn es kommt nach dem Abkommenswortlaut lediglich
darauf an, ob Spanien nach dem Abkommen besteuern darf, nicht aber ob es dies
auch tatsächlich tut.
12. April
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
- Art. 11 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
- Art. 24 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 13/6-IV/4/99
- Stammnummer
- 7377
- Gültig
- 12.04.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF