Findok · EAS-Auskünfte
EAS 123
Anlagenbau in Indien
geltende FassungEAS-AuskunftA 1281/1/1-IV/4/92vom 05.05.1992
Wortlaut laut Findok
Ein österreichisches Unternehmen,
das an der Errichtung einer Sekundärkupferhütte in Indien mitwirkt,
begründet dadurch gemäß Artikel II Abs. 1 lit. g (bb) DBA-Indien
unabhängig von der Dauer der Mitarbeit eine Betriebstätte in Indien
(nur beim Lieferanten der Maschinen würde nach einem
österreichisch-indischen Notenwechsel hinsichtlich der Hilfeleistung bei
der Maschinenaufstellung erst nach Ablauf einer Frist von 1 Monat eine
Betriebstätte angenommen).
Nach Artikel III des Abkommens darf Indien aus dem
erzielten Gesamtgewinn den Teil besteuern, der dieser Betriebstätte
zurechenbar ist. Zurechenbar sind jene
Gewinne, die in der Betriebstätte erzielt worden wären, wenn ihre
Aktivitäten von einem völlig unabhängigen Unternehmen
ausgeführt worden wären (siehe in diesem Sinn: Artikel III Abs. 2
DBA-Indien). Dieser Teil ist nach Artikel XVII des Abkommens in Österreich
von der Besteuerung freizustellen.
In Bezug auf die nicht der indischen Betriebstätte
zurechenbaren Gewinnteile, die auf
außerhalb Indiens erbrachte
technische Leistungen entfallen (Basic Engineering; Detail-Engineering einschl.
der in Österreich erstellten Fertigungszeichnungen und Werkstattpläne
für technologische Ausrüstungen; Procurement-Unterstützung betr.
Offertbeurteilung und technische Abwicklung des Anlagenzukaufes;
Know-How-Dokumentation; Einschulung des Personals des indischen Kunden), steht
das ausschließliche Besteuerungsrecht Österreich zu (Art. VII
DBA-Indien).
Das in Ausarbeitung stehende neue
österreichisch-indische Doppelbesteuerungsabkommen wird die vorstehend
skizzierte Rechtslage verändern (insb. Einführung eines
Quellenbesteuerungsrechtes von voraussichtlich 20% für technische
Leistungen unter gleichzeitiger Steuerfreistellung in Österreich). Das neue
Abkommen wird allerdings keine Rückwirkung entfalten und daher vor seinem
Wirksamwerden zugeflossene Einkünfte nicht berühren.
5. Mai
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 1 lit. g sublit. bb DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 99/1965
- Art. 3 Abs. 2 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 99/1965
- Art. 7 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 99/1965
- Art. 17 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 99/1965
Mitwirkung an einer BauausführungBauausführungsfristBauausführungBaustelleBauwerkserrichtungHilfsfunktionHilfstätigkeitZurechnungSteuerfreistellungFreistellungQuellensteuerQuellenbesteuerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 1281/1/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18514
- Gültig
- 05.05.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF