Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2918
Rückwirkende Einbringung eines Musiker-Einzelbetriebes in eine KapGes
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0089-IV/4/2008vom 22.02.2008
Wortlaut laut Findok
Hat ein in Österreich
ansässiger Künstler von März bis November 2004 aus Gastspielen in
Spanien Einkünfte erzielt und wurden diese gemäß Artikel 18 in
Spanien einer Abzugsbesteuerung unterzogen, ist Österreich als
Ansässigkeitsstaat des Künstlers verpflichtet, Steuerfreistellung zu
gewähren.
Diese Steuerfreistellungsverpflichtung erlischt nicht
dadurch, dass auf Grund eines im November 2004
nachträglich
und rückwirkend per 29. Februar 2004 abgeschlossenen Einbringungsvertrages
der künstlerische Betrieb, in den die spanischen Künstlerhonorare
eingeflossen sind, in eine neu errichtete GmbH eingebracht wurde, wobei diese
Einbringung vom Finanzamt anerkannt worden ist. Denn auch wenn die
Spanieneinkünfte nunmehr rückwirkend der GmbH zugerechnet werden und
Artikel 18 nicht für GmbHs, sondern nur für natürliche Personen
gilt, hat Spanien dennoch nicht mit seiner Besteuerung das Abkommen verletzt,
weil die gegenständlichen Einkünfte aus spanischer - und damals
österreichischer - Sicht einer in Österreich ansässigen
natürlichen Person zuzurechnen waren. Wenn aber Spanien auf Grund des
Abkommens zur Steuererhebung berechtigt war, dann trifft den
Ansässigkeitsstaat des Abgabepflichtigen (nunmehr den
Ansässigkeitsstaat der GmbH) gemäß Artikel 24 Abs. 1 lit. a die
Freistellungsverpflichtung.
Was nun die Frage nach der künftigen Behandlung der
Spanieneinkünfte anlangt, so wird zunächst abzuklären sein, in
welcher Funktion die GmbH auftritt (als bloßer Vermittler im Namen des
Künstlers oder im eigenen Namen). Tritt sie im eigenen Namen auf, ist
sonach die GmbH und nicht mehr der Künstler der Vertragspartner des
spanischen Veranstalters, dann unterliegen die
Einkünfte der
GmbH nach Maßgabe des Artikels 7 in Spanien keiner Besteuerung
mehr. Allerdings wird Artikel 18 (entspricht Artikel 17 Abs. 1 OECD-MA) so
interpretiert, dass eine Erfassung der
Einkünfte des
Künstlers (sonach eine Erfassung des Künstleranteils in den
Einkünften der GmbH) zulässig ist, wenn dies im innerstaatlichen Recht
so vorgesehen ist (Z 8 des OECD-Kommentars zu Artikel 17 OECD-MA). Auf
österreichischer Seite hätte dies zur Folge, dass der Weiterfluss
dieser Einkünfte in die Hände des Künstlers bei der Besteuerung
des Künstlers - unter Progressionsvorbehalt - steuerfrei zu stellen ist.
Dieser Weiterfluss kann nur im Wege eines - bei der GmbH steuerlich
abzugsfähigen - fremdüblichen Entgelts erfolgen.
Bundesministerium für Finanzen, 22. Februar
2008
Normen und Schlagworte
- Art. 18 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
- Art. 24 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
- Art. 7 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0089-IV/4/2008
- Stammnummer
- 34939
- Gültig
- 22.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF