Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1566
Teilnahme von Expatriates an einem Konzern-"award-program"
geltende FassungEAS-AuskunftA 13/20-IV/4/99vom 29.11.1999
Wortlaut laut Findok
Wurde ein Dienstnehmer eines US-Konzerns 1996 für drei
Jahre zur österreichischen Tochtergesellschaft entsandt, die in dieser Zeit
die Funktion des steuerlichen Arbeitgebers übernahm, und entschied er sich
im Jahr 1997, daß ihm eine im Rahmen des "award-program" im Jahr 1998
zustehende Prämie nicht 1998 ausbezahlt wird, sondern in die Alterspension
einfließen soll, dann wird nach Auffassung des BM für Finanzen davon
auszugehen sein, daß ihm diese Prämie im Jahr 1998 steuerlich
zugeflossen ist.
Aus dem VwGH-Erkenntnis vom 14. 12. 1988, 87/13/0030,
ÖStZB 1998, 209, kann für den gegenständlichen Fall keine
gegenteilige Rechtsbeurteilung (nämlich Zufluß erst bei Anfall der
Alterspension) herausgelesen werden. Aus dem Erkenntnis ergibt sich lediglich,
daß im Jahr der Vorausverfügung, das ist im Jahr 1997, kein
steuerlicher Zufluß anzunehmen ist; wohl aber tritt der Zufluß ein,
sobald der Geldbetrag der vorausbestimmten Verwendung (das war im Beschwerdefall
die Verstärkung des GmbH-Kapitals und ist im vorliegenden Fall die
Erhöhung des für die Alterspension bestimmten Kapitals im Jahr 1998)
zugeführt worden ist.
Allerdings ist bei der Wahrnehmung der
österreichischen Lohnsteuerpflicht im Jahr 1998 auch das neue DBA-USA zu
beachten, das in Bezug auf die Abzugsbesteuerung grundsätzlich ab 1. April
1998 anwendbar ist. Nach dem neuen Abkommen ist zu untersuchen, ob die
Award-Prämie durch die auf österreichischem Staatsgebiet erbrachte
Arbeitsleistung verdient wurde (Kausalitätsprinzip). Da die
Berechnungsgrundlage die Arbeitsleistungen im Zeitraum 1995 bis 1997 waren, wird
ein aliquoter Teil der Besteuerung in Österreich zuzuführen sein. Der
Umstand, daß wegen der getroffenen Verwendungsentscheidung in den USA
Steuerfreiheit eingetreten ist, hat auf die Steuerpflicht in Österreich
keine Rückwirkung, da für die Ermittlung der in Österreich
steuerpflichtigen Einkünfte ausschließlich österreichisches
Recht anzuwenden ist.
Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, daß die im
Lohnsteuerbereich angestellten Überlegungen korrespondierende
Rückwirkung im Bereich der Körperschaftsbesteuerung zeitigen
müssen. Dh. daß der Prämienaufwand auf der Grundlage der
fremdverhaltenskonformen Verrechnungspreisgestaltung nur insoweit der
österreichischen Konzerngesellschaft angelastet werden darf, als in der
Prämie eine Abgeltung der gegenüber der österreichischen
Konzerngesellschaft erbrachten Arbeitsleistungen zu sehen ist.
29. November
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 13/20-IV/4/99
- Stammnummer
- 2821
- Gültig
- 29.11.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF