Findok · EAS-Auskünfte
EAS 72
Slowenische Grenzgänger
geltende FassungEAS-AuskunftSch 1699/2/1-IV/4/92vom 16.01.1992
Wortlaut laut Findok
Slowenische Grenzgänger, die bloß tagsüber
in Österreich arbeiten, werden nicht unbeschränkt steuerpflichtig,
wenn sie täglich ins Ausland zurückkehren (VwGH v. 14. April 1972, Zl.
457/71). Denn Tage, an denen sich Personen nicht ganztägig in
Österreich aufhalten, werden bei der für die Annahme eines
gewöhnlichen Aufenthaltes und damit für die unbeschränkte
Steuerpflicht anzustellenden Berechnung der "6-Monatsfrist" (§ 26 Abs. 2
BAO) außer Betracht gelassen. Daher tritt für solche Grenzgänger
selbst dann keine unbeschränkte Steuerpflicht ein, wenn sie eine 6 Monate
übersteigende Arbeitsbewilligung besitzen.
An dieser Beurteilung vermag auch der Erlass des BM
für Finanzen vom 18. November 1991, AÖFV. Nr. 331/1991, nichts zu
ändern. Dieser Erlass gibt eine zwischen den OECD-Staaten abgestimmte
Auffassung wieder, wonach bei der Berechnung der in
Doppelbesteuerungsabkommen für die
Arbeitnehmerbesteuerung maßgebenden 183-Tage-Frist auch Tage mit
bloß teilweisem Aufenthalt in einem DBA-Partnerstaat in die
Fristenberechnung einzubeziehen sind. Diese Interpretation gilt aber
ausschließlich für die Fristenberechnung in den internationalen
Doppelbesteuerungsabkommen und zeitigt keine Rückwirkung auf die
Interpretation der für die Annahme des gewöhnlichen Aufenthalts in
§ 26 Abs. 2 BAO maßgebenden 6-Monatsfrist. Slowenische
Grenzgänger, die arbeitstäglich wieder an ihren ausländischen
Wohnsitz zurückkehren, sind daher weiterhin nur als beschränkt
Steuerpflichtige in Österreich einzustufen.
16.
Jänner 1992 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 1699/2/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18447
- Gültig
- 16.01.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF