…mehreren Jahren an der Errichtung eines österreichischen Hauses gearbeitet wird, spricht dafür, dass eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Österreich in der Zukunft geplant ist, kann indessen nicht als Begründung dafür herangezogen werden, dass diese Verlagerung bereits stattgefunden hat. Auch der Umstand, dass der Eintritt einer…
…dadurch in der Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen (EAS 2041 und BFH 24.01.2001, BStBl II 2001, 509 sowie im Ergebnis auch Z 12.13 zweiter Satz des OECD-Kommentars zu Art. 15 OECD-MA). In…
…Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen multinationaler Unternehmen wird gegenwärtig im Rahmen von OECD Arbeiten untersucht. Bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse wird auf österreichischer Seite die bisherige Auffassung weiterhin aufrechterhalten, deren Eckwerte in Folgendem liegen: 1. Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf…
…neuen Anteile der "Beteiligungs-A.S." eingehenden stillen Reserven bleiben nach Artikel 13 des geltenden und des ab 1. Jänner 2008 revidierten Abkommens in Österreich als Ansässigkeitsstaat erhalten; eine Sonderklausel für Immobiliengesellschaften ist in keinem der beiden Abkommen enthalten. Werden daher in der Zukunft die…
…der Zukunft geändert werden muss, wenn dies Gleichbehandlungsgrundsätze erfordern. Die slowakische K.S. ist mittlerweile als Gesellschaftsform notifiziert, für die die Steuerfreistellungsverpflichtung des § 94a EStG zur Anwendung kommt (siehe Anlage 2 zum EStG). Gewinnausschüttungen einer österreichischen GmbH an ihre betrieblich tätige Mutter-K.S. in…
…das Besteuerungsrecht Österreichs an den genannten stillen Reserven der Beteiligung in der Zukunft verloren gehen, würde dies aber ebenfalls keine Wegzugsbesteuerung mehr verursachen. Als Gesellschaftergeschäftsführer fließen dem Geschäftsführer inländische Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu, die in Österreich als dem Sitzstaat der GmbH verwertet werden. Da …
…untermauert wird, dass man gerade durch die Geschäftsleitungsverlegung der österreichischen MIKÖ ausweichen wollte, bietet keine Gewähr, dass in der Zukunft nicht doch körperschaftsteuerpflichtige Aktivitäten in Österreich entfaltet werden. Die Aussage in KStR 2001 Rz 1499 muss daher im Verhältnis zum Ausland solange aufrecht bleiben, als…
…voraus, dass dem inländischen Arbeitgeber ein von der deutschen Steuerverwaltung bestätigter Vordruck ZS-QU1 vorliegt. Diese Bescheinigung darf bei der jeweiligen Lohnauszahlung nicht älter als 1 Jahr sein (EStR 2000 Rz 8021b erster Absatz). Sollte das Dienstverhältnis in der Zukunft in ein Werkvertragsverhältnis umgewandelt werden…
…der Funktionsverlagerung betrifft den Entgang von Gewinnchancen, da die österreichische Gesellschaft in den letzten beiden Jahren erhebliche steuerliche Gewinne ausgewiesen hat. Bei der Einschätzung des Wertes dieser entgehenden Gewinne wird wohl auch ein potentiell erhöhter Zinsenaufwand mitzuberücksichtigen sein, der durch anstehende Investitionserfordernisse in der Zukunft…
…eine Teilnahme an der Gewinnerzielung des Emittenten der Teilschuldverschreibungen. Eine Teilnahme an der Verlustentwicklung vermag aus den Wertpapieren keine Gewinnobligationen zu machen; und zwar auch dann nicht, wenn die Teilnahme an der Verlustentwicklung nur bedingt erfolgt (nämlich bedingt, dass in der Zukunft diese Verluste nicht…
…von der Rechtsordnung zugestandenen Gestaltungsfreiheit. Das Ergebnis ist aber auch sachgerecht; denn echte Verluste, die ein österreichisches Unternehmen aus der Expansion seiner Aktivitäten über die Landesgrenzen hinaus im Ausland erleidet, sollen nicht von jeglicher steuerlicher Berücksichtigung ausgeschlossen werden. Sollte die deutsche GmbH in der Zukunft…
…tatsächlich stattgefunden haben und dass sich dies auch aus der unternehmensrechtlichen Buchführung ergibt. Wird zB eine Verlagerung von Risiken, wie Vorratsrisiko, Auslastungsrisiko, Marktrisiko, geltend gemacht, dann müsste dokumentiert werden, in welchem Umfang derartige Risiken in der Vergangenheit schlagend geworden sind und in der Zukunft entfallen…
…so führt der bloße Umstand, dass derzeit und möglicherweise auch in Zukunft keine österreichischen Einkünfte anfallen, nicht dazu, dass Ansässigkeit in der Schweiz eintritt. Damit würde der inländische Ferienwohnsitz bewirken, dass Österreich die Position des "Ansässigkeitsstaates" zufällt und dass die Erfassung der Drittstaatseinkünfte in Österreich…
…mit der Schweiz, abzustimmen. Wie zahlreiche andere Vorhaben scheiterte auch die Verwirklichung dieses Projektes bisher an den fehlenden personellen Ressourcen, deren Bedeckung in der Vergangenheit mit der rasanten Entwicklung im Bereich des internationalen Steuerrechtes nicht Schritt halten konnte. Eine Verbesserung ist allerdings in naher Zukunft…
…Einkünften in der Größenordnung von rund 25 Mio. ATS geführt hat, dann wird im Zweifel davon auszugehen sein, dass das Optionsrecht nicht gewährt wurde, um dadurch in der Vergangenheit vor Einräumung des Optionsrechtes erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche Erfolgsmotivation für die Zukunft zu…
…Zugrundelegung dieser Auffassung die Gewinnausschüttungen insgesamt von der österreichischen Kapitalertragsteuer gemäß § 94a EStG zu entlasten. Vorsorglich ist allerdings beizufügen, dass diese Rechtsauffassung noch nicht abschließend mit Deutschland vereinbart worden ist; eine Änderung der in dieser EAS vertretenen Rechtsauffassung für die Zukunft ist daher nicht auszuschließen. …
…EAS 2543). In einer Besprechung im slowenischen Finanzministerium am 14. Oktober 2005 hat sich die slowenische Seite dieser Auslegung angeschlossen. Allerdings wurde vereinbart, im Hinblick auf das Wirksamwerden der Zinsen- und Lizenzgebührenrichtlinie der EU das Abkommen für die Zukunft einer Revision zu unterziehen. Die Aufnahme…
…Art vom ausländischen Staat (vom russischen Finanzministerium) ausgehen. Es muss daher dem russischen Theater anheimgestellt bleiben, ob es eine derartige Initiative auf russischer Seite für die Zukunft in die Wege leiten möchte. 23. Juni 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…und es ist auch in naher Zukunft kein Abkommensabschluss geplant. Ist daher ein uruguayischer Staatsbürger an einer österreichischen KG beteiligt und wird diese KG nach Art. III UmgrStG in eine GmbH eingebracht, tritt in dem Umgründungsvorgang durch die Beteiligung des in Österreich beschränkt steuerpflichtigen uruguayischen…