Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2783
Gewinnausschüttungen einer inländischen GmbH an eine slowakische K.S. mit österreichischen Kommanditisten
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0543-IV/4/2006vom 23.10.2006
Wortlaut laut Findok
In Anlehnung an die Beurteilung im
deutschen Betriebstättenerlass (siehe Anlage 2 in BStBl. I 1999, 1076) wird
eine slowakische kommanditná spolecnost (K.S.) als eine der
Kommanditgesellschaft vergleichbare Gesellschaftsform gewertet (Hinweis auch auf
EAS 2694). Der hybride Charakter dieser Gesellschaftsform, der sich dadurch
manifestiert, dass die Kommanditisten wie Aktionäre behandelt und nur die
vollhaftenden Komplementäre unmittelbar mit den Einkünften der K.S.
besteuert werden, schließt allerdings nicht aus, dass die steuerliche
Betrachtung in der Zukunft geändert werden muss, wenn dies
Gleichbehandlungsgrundsätze erfordern.
Die slowakische K.S. ist mittlerweile als Gesellschaftsform
notifiziert, für die die Steuerfreistellungsverpflichtung des § 94a
EStG zur Anwendung kommt (siehe Anlage 2 zum EStG). Gewinnausschüttungen
einer österreichischen GmbH an ihre betrieblich tätige Mutter-K.S. in
der Slowakei sind daher sowohl auf Grund des Artikels 7 des nach wie vor
anwendbaren DBA-CSSR als auch auf Grund des § 94a EStG von der
österreichischen Kapitalertragsteuer zu entlasten. Dies gilt auch dann,
wenn die Gesellschafter der K.S. in Österreich ansässig sind.
Bezüglich der DBA-Entlastungsverpflichtung siehe auch die in EAS 2724 und
EAS 2762 vertretenen Auffassungen.
Werden die Anteile an der österreichischen GmbH von
der slowakischen Mutter-K.S. verkauft, dann ist der hierbei in den slowakischen
Betriebstätten der K.S. von den in Österreich ansässigen
Gesellschaftern erzielte Veräußerungsgewinn gemäß Artikel
7 DBA-CSSR ebenfalls in Österreich von der Besteuerung
freizustellen.
Allerdings wird bei derartigen Fallgestaltungen immer
vorzukehren sein, dass die Zurechnung der Beteiligung zur ausländischen
K.S. auch steuerlich anzuerkennen ist; und zwar in beiden Staaten. Dies
wäre nicht der Fall, wenn die Transaktionen nur der Vermeidung einer
Besteuerung in Österreich dienen und keine beachtlichen
außersteuerlichen Gründe hierfür maßgebend waren.
Bundesministerium für Finanzen, 23. Oktober
2006
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- § 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0543-IV/4/2006
- Stammnummer
- 25276
- Gültig
- 23.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF