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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2783

Gewinnausschüttungen einer inländischen GmbH an eine slowakische K.S. mit österreichischen Kommanditisten

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0543-IV/4/2006vom 23.10.2006

Wortlaut laut Findok

In Anlehnung an die Beurteilung im deutschen Betriebstättenerlass (siehe Anlage 2 in BStBl. I 1999, 1076) wird eine slowakische kommanditná spolecnost (K.S.) als eine der Kommanditgesellschaft vergleichbare Gesellschaftsform gewertet (Hinweis auch auf EAS 2694). Der hybride Charakter dieser Gesellschaftsform, der sich dadurch manifestiert, dass die Kommanditisten wie Aktionäre behandelt und nur die vollhaftenden Komplementäre unmittelbar mit den Einkünften der K.S. besteuert werden, schließt allerdings nicht aus, dass die steuerliche Betrachtung in der Zukunft geändert werden muss, wenn dies Gleichbehandlungsgrundsätze erfordern. Die slowakische K.S. ist mittlerweile als Gesellschaftsform notifiziert, für die die Steuerfreistellungsverpflichtung des § 94a EStG zur Anwendung kommt (siehe Anlage 2 zum EStG). Gewinnausschüttungen einer österreichischen GmbH an ihre betrieblich tätige Mutter-K.S. in der Slowakei sind daher sowohl auf Grund des Artikels 7 des nach wie vor anwendbaren DBA-CSSR als auch auf Grund des § 94a EStG von der österreichischen Kapitalertragsteuer zu entlasten. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschafter der K.S. in Österreich ansässig sind. Bezüglich der DBA-Entlastungsverpflichtung siehe auch die in EAS 2724 und EAS 2762 vertretenen Auffassungen. Werden die Anteile an der österreichischen GmbH von der slowakischen Mutter-K.S. verkauft, dann ist der hierbei in den slowakischen Betriebstätten der K.S. von den in Österreich ansässigen Gesellschaftern erzielte Veräußerungsgewinn gemäß Artikel 7 DBA-CSSR ebenfalls in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Allerdings wird bei derartigen Fallgestaltungen immer vorzukehren sein, dass die Zurechnung der Beteiligung zur ausländischen K.S. auch steuerlich anzuerkennen ist; und zwar in beiden Staaten. Dies wäre nicht der Fall, wenn die Transaktionen nur der Vermeidung einer Besteuerung in Österreich dienen und keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe hierfür maßgebend waren. Bundesministerium für Finanzen, 23. Oktober 2006

Normen und Schlagworte

K.S.hybride Gesellschaftsformen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0543-IV/4/2006
Stammnummer
25276
Gültig
23.10.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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