Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2302
Russisches Theatergastspiel vor Kundmachung des neuen DBA-Russland
geltende FassungEAS-AuskunftE 12/8-IV/4/03vom 23.06.2003
Wortlaut laut Findok
Das österreichisch-russische
Doppelbesteuerungsabkommen ist ab 1. Jänner 2003 anzuwenden, jedoch erst am
11. Februar 2003 im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden. Es löst das alte
Abkommen zwischen Österreich und der Sowjetunion ab, das von Russland und
Österreich auf Reziprozitätsbasis bis zum Wirksamkeitsbeginn des neuen
Abkommens weiterhin angewendet wurde. Durch Artikel 17 des neuen Abkommens ist
insoweit eine "Verböserung" eingetreten, als russische Theatergastspiele
nach dem alten Abkommen von der österreichischen Besteuerung freizustellen
waren, nach dem neuen Abkommen hingegen der österreichischen Besteuerung
unterliegen; eine echt verbösernde Wirkung tritt allerdings nur dann ein,
wenn die österreichische Steuer - wie im Fall von nicht auf Gewinnerzielung
ausgerichteten Theatergastspielen - keine Aussicht auf Anrechenbarkeit auf eine
russische Einkommensteuer aufweist.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes
verstoßen gesetzliche Vorschriften, die nachträglich an früher
verwirklichte Tatbestände steuerliche Folgen knüpfen, durch welche die
Rechtsposition der Steuerpflichtigen mit Wirkung für die Vergangenheit
verschlechtert wird, gegen den Gleichheitssatz, wenn die Normunterworfenen durch
einen Eingriff von erheblichem Gewicht im berechtigten Vertrauen auf die
Rechtslage enttäuscht werden (VfGH 29.06.1990, B 1561/89). Diese Prinzipien
werden auch bei Doppelbesteuerungsabkommen nicht unberücksichtigt bleiben
dürfen; sie werden im Übrigen nicht nur für den Steuerpflichtigen
(im vorliegenden Fall den russischen Staat als Betreiber des Theaters), sondern
auch für den für den Steuerabzug haftenden inländischen
Veranstalter Geltung besitzen.
Um eine verfassungskonforme Anwendung des neuen
DBA-Russland zu gewährleisten, wird es daher keine Haftungsfolgen für
inländische Veranstalter von russischen Theatergastspielen geben
dürfen, wenn mit den Theatergastspielen (bzw. der Gastspieltournee) noch
vor der Kundmachung des neuen Abkommens begonnen worden ist (zB Gastspiel vom 4.
Februar 2003 bis 23. Februar 2003); wobei in diesem Zusammenhang als Beginn
nicht die erste inländische Aufführung, sondern bereits die vorher
stattfindenden inländischen Proben und sonstigen
Vorbereitungstätigkeiten zu werten sind.
Im Übrigen ist noch auf Folgendes hinzuweisen:
Österreich ist im Interesse der Förderung des internationalen
Kulturaustausches bei den nicht auf Gewinnerzielung, sondern auf
Kulturvermittlung ausgerichteten klassischen Orchestern (EAS 1771), aber auch
bei den nicht gewinnorientierten Theatern auf Reziprozitätsbasis zur
Steuerfreistellung bereit (durch eine Maßnahme nach § 48 BAO; siehe
EAS 1082). Die Initiative für ein solches Reziprozitätsverhältnis
müsste aber in Fällen der vorliegenden Art vom ausländischen
Staat (vom russischen Finanzministerium) ausgehen. Es muss daher dem russischen
Theater anheimgestellt bleiben, ob es eine derartige Initiative auf russischer
Seite für die Zukunft in die Wege leiten möchte.
23. Juni
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 12/8-IV/4/03
- Stammnummer
- 36292
- Gültig
- 23.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF