Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2357
Stock-option mit potentiellem Doppelnichtbesteuerungseffekt
geltende FassungEAS-AuskunftN 272/1-IV/4/03vom 14.10.2003
Wortlaut laut Findok
Wurde einem in Deutschland
ansässigen Grenzgänger vom österreichischen
Arbeitgeberunternehmen im Jänner 1997 ein Aktienoptionsrecht
eingeräumt, das im Juni 1999 ausgeübt wurde und das zu Einkünften
in der Größenordnung von rund 25 Mio. ATS geführt hat, dann wird
im Zweifel davon auszugehen sein, dass das Optionsrecht nicht gewährt
wurde, um dadurch in der Vergangenheit vor Einräumung des Optionsrechtes
erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche
Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen (siehe EAS 2041 und das
dort zitierte deutsche BFH-Urteil).
Die genannten Einkünfte beziehen sich daher auf die
Arbeitsleistungen von Jänner 1997 bis Juni 1999 (siehe ebenfalls EAS
2041).
Ist im ersten Halbjahr 1999 die Grenzgängereigenschaft
verloren gegangen, dann wechselt damit das Besteuerungsrecht an den
österreichischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von
Deutschland nach Österreich. Daraus folgt, dass die Besteuerungsrechte an
dem genannten Einkünftebetrag zwischen Österreich (5 Monate) und
Deutschland (24 Monate) aufzuteilen sind.
Sollte Deutschland - trotz korrekter Aufnahme in die
deutsche Steuererklärung und trotz Berücksichtigung des
Grenzgängerstatus - die nachträglichen Einkünfte aus
nichtselbständiger Grenzgängertätigkeit mit dem ihm zustehenden
Anteil nicht besteuern, dann kann dies nicht zum Aufleben eines
österreichischen Besteuerungsanspruches führen. Denn das
österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen enthält keine
dieses zulassende "subject-to-tax-Klausel". Es könnte dies allerdings
Anlass sein, dass seitens des österreichischen Finanzamtes eine
grenzüberschreitende Abklärung der Besteuerungsrechte in die Wege
geleitet wird.
Hat der Arbeitnehmer nach Optionsausübung in der
zweiten Jahreshälfte 1999 seinen Wohnsitz aus Deutschland nach
Österreich verlegt und nach Wohnsitzverlegung, also nach dem Eintritt in
die unbeschränkte Steuerpflicht, Verluste aus einem deutschen
Gewerbebetrieb erlitten, die aber im Rahmen der deutschen Zusammenveranlagung
mit seiner Ehegattin ausgeglichen worden sind, dann vermag das
Auslandsverlusterkenntnis des VwGH vom 25. September 2001 nicht zu
bewirken, dass diese im Ausland bereits verwerteten Verluste in Österreich
ein zweites mal steuermindernd berücksichtigt werden können.
14. Oktober
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- N 272/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36732
- Gültig
- 14.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF