Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1608
Lebensmittelpunkt eines Deutschen mit Wohnsitzen in drei Staaten
geltende FassungEAS-AuskunftW 92/1-IV/4/00vom 13.03.2000
Wortlaut laut Findok
Hat ein deutscher Staatsbürger in Liechtenstein
gemeinsam mit zwei anderen Partnern eine Produktionsgesellschaft aufgebaut, die
ihre Produkte über eine ihm gehörende liechtensteinische
Vertriebsgesellschaft mit österreichischer Tochtergesellschaft vertreibt,
und verfügt er über Mietwohnungen in Liechtenstein und Österreich
sowie über ein Haus auf Ibiza dann tritt infolge der inländischen
Mietwohnung wohl unbeschränkte Steuerpflicht ein, doch bedarf
zusätzlich die Frage der Klärung, ob Österreich hiedurch im
Verhältnis zu Liechtenstein und zu Spanien der "Ansässigkeitsstaaat"
im Sinn der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geworden ist.
Der Umstand, dass der Deutsche nach wie vor auf
Werkvertragsbasis führend an der Produktentwicklung in Liechtenstein
mitarbeitet und seine Haupteinnahmsquelle aus diesem wirtschaftlichen Engagement
in Liechtenstein stammt, spricht dafür, dass seine stärksten
wirtschaftlichen Interessen in Liechtenstein liegen. Der weitere Umstand, dass
sich seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind ständig in der
spanischen Villa aufhalten, spricht für eine starke persönliche
Bindung an den spanischen Wohnsitz; doch auch wenn der VwGH die Bedeutung der
persönlichen Beziehungen über jene der wirtschaftlichen stellt (VwGH
22.3.1991, 90/13/0073), erscheint im vorliegenden Fall, vor allem bei zeitlich
untergeordneten Aufenhalten in Ibiza eher unwahrscheinlich, dass von einem
Lebensmittelpunkt in Spanien gesprochen werden kann.
Dass für die Zeit der Pensionierung in Österreich
seit mehreren Jahren an der Errichtung eines österreichischen Hauses
gearbeitet wird, spricht dafür, dass eine Verlagerung des
Lebensmittelpunktes nach Österreich in der Zukunft geplant ist, kann
indessen nicht als Begründung dafür herangezogen werden, dass diese
Verlagerung bereits stattgefunden hat. Auch der Umstand, dass der Eintritt einer
schweren Erkrankung langdauernde Aufenthalte in einem österreichischen
Spital erforderlich machte, sodass hiedurch der Jahresaufenthalt in
Österreich sogar 183 Tage überschritten hat, reicht für sich
allein betrachtet noch nicht aus, um den Lebensmittelpunkt als in
Österreich gelegen anzunehmen.
Allerdings können Fragen dieser Art nicht im
EAS-Verfahren einer Klärung zugeführt werden, da hiefür
umfassendere Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind, deren Vornahme dem
zuständigen österreichischen Finanzamt vorbehalten werden
müssen.
Sollte seitens der liechtensteinischen Steuerverwaltung die
Auffassung vertreten werden, dass Liechtenstein Ansässigkeitsstaat im Sinn
des österreichisch-liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommens ist und
hierüber eine diesbezügliche Bescheinigung ausgestellt werden, und
sollte das österreichischen Finanzamt den gegenteiligen Standpunkt
vertreten, dann müsste diese Frage im Rahmen eines
Verständigungsverfahrens einer Klärung zugeführt
werden.
13.
März 2000 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 92/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2442
- Gültig
- 13.03.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF