Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3025
Mindestkörperschaftsteuerpflicht einer doppelansässigen Kapitalgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/3268-IV/4/2008vom 18.12.2008
Wortlaut laut Findok
Verlegt eine in Österreich
gegründete Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich die
Geschäftsleitung nach Deutschland, so wird die Gesellschaft hiedurch zwar
in Deutschland "ansässig" und darf auf Grund des DBA-Deutschland
grundsätzlich nur mehr mit inländischen Betriebstätten- bzw.
Immobilieneinkünften besteuert werden, doch führt dies nicht zum
Erlöschen ihrer unbeschränkten Steuerpflicht und folglich auch nicht
zur Entbindung von der Entrichtung der Mindestkörperschaftsteuer (KStR
2001 Rz 1499, EAS 2539 im Verhältnis zu Deutschland und EAS 1185 im
Verhältnis zu den Niederlanden).
In den beiden zitierten EAS-Auskünften wurde für
den Fall, dass es sich bei der Gesellschaft um eine bloße inländische
Sitzgesellschaft (ohne inländischer Betriebstätte und ohne
inländischem Immobilienbesitz) handeln sollte, ein
Verständigungsverfahren für erforderlich gehalten, falls eingewendet
werden sollte, dass die DBA der Erhebung der MIKÖ entgegenstehen.
Wenn es auch richtig ist, dass eine immobilien- und
betriebstättenlose inländische Sitzgesellschaft auf Grund der DBA in
Österreich von der Besteuerung freizustellen ist, so kann eine solche
inländische Kapitalgesellschaft aber jederzeit in der Zukunft eine
gewinnbringende Tätigkeit in Österreich entfalten und es kann auch
jederzeit der Geschäftsleitungssitz wieder nach Österreich
zurückverlegt werden. Es kann daher in der Zukunft jederzeit zum Anfall von
in Österreich steuerpflichtigen Gewinnen kommen. Das DBA enthält
keinerlei Anweisung, zu welchem Zeitpunkt abkommenskonform Österreich
zugeteilte Besteuerungsrechte in Österreich wahrzunehmen sind; dies richtet
sich allein nach inländischem Recht. Das DBA steht daher auch der Erhebung
von Vorauszahlungen nicht entgegen. Was nun die MIKÖ anlangt, so stellt
sich diese in ihrem Wesen als eine spezielle Vorauszahlung auf potentielle
künftige Körperschaftsteuerschulden dar. Der bloße Umstand, dass
im Zeitpunkt der Erhebung der MIKÖ von den verantwortlichen Managern der
Gesellschaft die Absicht bekundet wird, in Österreich nicht mehr
erwerbstätig werden zu wollen und dass dies möglicherweise noch mit
dem Argument untermauert wird, dass man gerade durch die
Geschäftsleitungsverlegung der österreichischen MIKÖ ausweichen
wollte, bietet keine Gewähr, dass in der Zukunft nicht doch
körperschaftsteuerpflichtige Aktivitäten in Österreich entfaltet
werden. Die Aussage in KStR
2001 Rz 1499 muss daher im Verhältnis zum Ausland solange aufrecht
bleiben, als nicht auf Reziprozitätsbasis eine gegenteilige Rechtswirkung
aus dem DBA mit den DBA-Partnerstaaten festgelegt wird.
Sollte allerdings die österreichische GmbH im Ausland
einer gewinnbringenden Tätigkeit nachgehen, die - ohne DBA - zu einer die
MIKÖ ausschließenden österreichischen
Körperschaftsbesteuerung führen würde, wären gesonderte
Überlegungen anzustellen.
Bundesministerium für Finanzen, 18. Dezember
2008
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
doppelansässige KapitalgesellschaftenSitzgesellschaftenGeschäftsleitungsverlegungBetriebstätteneinkünfte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/3268-IV/4/2008
- Stammnummer
- 38332
- Gültig
- 18.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF