Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2864
Abspaltung in Tschechien
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0675-IV/4/2007vom 17.07.2007
Wortlaut laut Findok
Sind zwei in Österreich
ansässige Steuerpflichtige je zur Hälfte an einem in der Rechtsform
einer A.S. betriebenen tschechischen Hotel ("Hotel-1 A.S.") beteiligt und findet
ein Abspaltungsvorgang in dieser A.S. dergestalt statt, dass zwei Beteiligungen
[eine 70-prozentige Beteiligung an einer anderen Hotelgesellschaft ("Hotel-2
A.S.") und eine 100-prozentige Beteiligung an einer "Beteiligungs-A.S.", die
ihrerseits die restlichen 30% an der "Hotel-2 A.S." hält] auf die
tschechische "Beteiligungs-A.S." abgespalten werden, dann ist auf diesen Vorgang
grundsätzlich das Umgründungssteuergesetz mit seinen Bestimmungen
über die Handelsspaltung anwendbar, wenn die tschechischen Vorgänge
nach vergleichbarem tschechischen Spaltungsrecht ablaufen.
Der Umstand, dass eine der abgespaltenen Beteiligungen eine
100-prozentige Beteiligung an der übernehmenden Beteiligungsgesellschaft
darstellt (down-stream-Abspaltung), steht der Steuerneutralität des
Vorganges in Österreich nicht entgegen, weil eine Abspaltung der
Beteiligung an der Tochtergesellschaft in die Tochtergesellschaft nicht gegen
das Verbot des Erwerbes eigener Anteile verstößt (§ 65 Abs. 1 Z
3 AktG).
Die mit der Abspaltung verbundene Konzernentflechtung
erscheint im Übrigen wirtschaftlich begründet; die "Hotel-2 A.S." wird
hierdurch zu 100% von der "Beteiligungs A.S." gehalten und die beiden
österreichischen Gesellschafter erlangen damit neben ihren Anteilen an der
"Hotel-1 A.S." unmittelbare Hälfteanteile an der
"Beteiligungs-A.S.".
Angesichts der sich aus dem Umgründungssteuergesetz
ergebenden Fiktion, dass steuerlich kein Eintausch der abgestockten Anteilsteile
(an der "Hotel-1 A.S.") gegen die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft
("Beteiligungs-A.S.") stattfindet, können die ausgekehrten Anteile an der
übernehmenden Gesellschaft nicht mit dem gemeinen Wert angesetzt werden,
sondern müssen mit den Anschaffungskosten der abgestockten Anteile bewertet
werden (siehe auch UmgrStR
2002 Rz 1747). Denn nur dadurch wird die Aufrechterhaltung der
Steuerhängigkeit des bisherigen Wertzuwachses und damit die
Steuerneutralität des Abspaltungsvorganges auf der Ebene der Anteilsinhaber
gesichert. Bei dieser Sichtweise ist auch für eine Anwendung einer
"Zuzugsbewertung" nach § 6 Z 6 EStG kein Raum.
Durch das DBA-Tschechien wird die Rechtswirkung des
Umgründungssteuergesetzes (dass nämlich kein Fall eines zur
Gewinnrealisierung führenden Tausches der Anteilsabstockung an der "Hotel-1
A.S." gegen die neuen Anteile an der "Beteiligungs-A.S." stattfindet) nicht in
Frage gestellt. Denn die in die neuen Anteile der "Beteiligungs-A.S."
eingehenden stillen Reserven bleiben nach Artikel 13 des geltenden und des ab 1.
Jänner 2008 revidierten Abkommens in Österreich als
Ansässigkeitsstaat erhalten; eine Sonderklausel für
Immobiliengesellschaften ist in keinem der beiden Abkommen enthalten.
Werden daher in der Zukunft die Anteile an der
tschechischen "Beteiligungs-A.S." veräußert, erfolgt in
Österreich eine steuerliche Erfassung der im Rahmen der Abspaltung
übertragenen stillen Reserven. Der Fall unterscheidet sich damit von dem
gegenteiligen Gestaltungsergebnis in EAS 2769, weil im vorliegenden Fall -
anders als im Fall der genannten EAS - das österreichische
Umgründungssteuerrecht zur Anwendung gelangt und dieses einer Aufwertung
entgegensteht.
Um die Rückwirkungsfiktion zu sichern wird eine
rechtzeitige Meldung der Umgründung innerhalb von neun Monaten nach dem
Spaltungsstichtag bei dem für die österreichischen Gesellschafter
zuständigen Finanzamt erforderlich sein. Die Aussage der UmgrStR
2002 Rz 1658, wonach eine Meldung bei dem für den
Übertragenden zuständigen Finanzamt (das wäre ein tschechisches
Finanzamt) zu erfolgen hat, steht dem nicht entgegen.
Bundesministerium für Finanzen, 17. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 13 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0675-IV/4/2007
- Stammnummer
- 31565
- Gültig
- 17.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF