Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2987
Produktionsverlagerung
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1921-IV/4/2008vom 23.07.2008
Wortlaut laut Findok
Wird im Rahmen einer neuen
Konzernstrategie von einer deutschen Konzernmuttergesellschaft angeordnet, dass
bei einer österreichischen Tochtergesellschaft die Produktion beendet und
auf eine polnische Tochtergesellschaft verlagert wird, sind die
ertragsteuerlichen Konsequenzen auf der Grundlage von Artikel 9 der DBA mit
Deutschland und Polen in Anwendung des Fremdverhaltensgrundsatzes zu beurteilen.
Auch wenn es in dem auf die Klärung von Rechtsfragen ausgerichteten
ministeriellen EAS-Verfahren nicht möglich ist, Sachverhaltsentscheidungen
zu treffen, so spricht doch die Vermutung dafür, dass einerseits zumindest
eine Teilbetriebsveräußerung an die polnische Schwestergesellschaft
vorliegt, die von dieser fremdüblich abzugelten ist und dass andererseits
die österreichische Gesellschaft auf beachtliches Gewinnpotential
verzichtet, für das ihr ebenfalls eine Entschädigung
gebührt.
Bei der Feststellung, welche Wirtschaftsgüter im
Rahmen der
Teilbetriebsveräußerung auf
die polnische Schwestergesellschaft übergehen, wird auch zu erheben sein,
in welchem Umfang immaterielle Werte (zB Know-How, Vertriebswege, Kundenstamm
sowie andere Elemente eines Firmenwertes) abgeltungspflichtig übertragen
werden. Eine Analyse der Aufwandstruktur der letzten Jahre kann in diesem
Zusammenhang Anhaltspunkte für die Bildung solcher werthaltiger
immaterieller Wirtschaftsgüter liefern.
Ein weiterer Aspekt der Funktionsverlagerung betrifft den
Entgang von Gewinnchancen, da die
österreichische Gesellschaft in den letzten beiden Jahren erhebliche
steuerliche Gewinne ausgewiesen hat. Bei der Einschätzung des Wertes dieser
entgehenden Gewinne wird wohl auch ein potentiell erhöhter Zinsenaufwand
mitzuberücksichtigen sein, der durch anstehende Investitionserfordernisse
in der Zukunft verursacht werden könnte.
Wäre das österreichische Produktionsunternehmen
ein fremdes Unternehmen, kann nicht erwartet werden, dass es ohne
Entschädigung zu einem Verzicht auf die Fortführung seiner
gewinnbringenden Geschäftstätigkeit bereit sein könnte und dass
es daher eine Entschädigung für den Entgang von Gewinnchancen fordern
würde. Dem allfälligen Argument, dass die Gesellschaft als fremdes
Unternehmen keinen durchsetzbaren Anspruch auf derartige
Entschädigungsleistungen hat, wenn dieser nicht in den
Produktionsverträgen gegenüber der deutschen Gesellschaft vorbehalten
wurde, ist entgegenzuhalten, dass bereits in einem solchen Verzicht auf eine
Entschädigungsklausel eine Fremdunüblichkeit gesetzt wurde.
Ob die Entschädigung für die entgehenden
Geschäftschancen von der polnischen Schwestergesellschaft oder von der
deutschen Muttergesellschaft oder von beiden anteilig gemeinsam zu tragen ist,
wird davon abhängen, wem die Konzernreorganisation wirtschaftliche Vorteile
bringt. Ist es die deutsche Muttergesellschaft allein, weil sie durch das
niedrigere Lohnniveau in Polen profitiert, wird ihr diese
Entschädigungsleistung alleine anzulasten sein.
Die auf österreichischer Seite ertragsteuerlich
gezogenen Folgerungen der Reorganisation müssen aber sowohl in Polen als
auch in Deutschland zu korrespondierenden Gegenabbildungen bei der dortigen
Besteuerung führen. Die vorstehenden Überlegungen basieren daher
bereits auf OECD-Untersuchungen, die im Herbst dieses Jahres einer
öffentlichen Begutachtung zugeführt werden sollen und die daher
internationale Akzeptanz bei den betroffenen Steuerverwaltungen erwarten
lassen.
Bundesministerium für Finanzen, 23. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 9 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 12/2005
FunktionsverlagerungGewinnchancenverzichtFremdvergleichsgrundsatzTeilbetriebsveräußerungfremdübliche Abgeltungimmaterielle WirtschaftsgüterFirmenwertGewinnentgang
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1921-IV/4/2008
- Stammnummer
- 36469
- Gültig
- 23.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF