…dass das Abkommen einerseits keine besondere Zuteilungsregel für die Veräußerung von beweglichem Vermögen enthält und andererseits in Artikel 21 für nicht besonders geregelte Einkünfte ein Quellenbesteuerungsrecht vorsieht. Veräußert daher ein in Österreich ansässiger Abgabepflichtiger seinen (seit mehr als 1 Jahr in seinem Privatvermögen gehaltenen) Anteil…
…Schadenersatzcharakter und stellen kein Entgelt für frühere unselbständige Arbeit dar (EAS 170); sie fallen daher weder unter Artikel 15 des OECD-Musterabkommens (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) noch auch unter Artikel 18 (Ruhegehälter); denn sie sind nicht von dem in Artikel 18 OECD-MA verwendeten Begriff…
…zu klassifizieren. Sie fallen daher nicht unter Artikel 10 der dem OECD-MA nachgebildeten Abkommensbestimmungen ("Dividenden"), sondern sind unter Artikel 21 ("andere Einkünfte") zu subsumieren, sodass der ausländische Zuwendungsempfänger bei den OECD-konformen Abkommen Anrecht auf vollständige Entlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer besitzt. Diese Betrachtung…
…in Deutschland ansässigen Gesellschafter vor, dann unterliegen diese Einkünfte aus Kapitalvermögen wohl nach österreichischem inländischen Recht dem Kapitalertragsteuerabzug. Jedoch wird Österreich gemäß Artikel 21 ("andere Einkünfte") des DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht entzogen. Artikel 10 (Zuteilungsregel für Dividenden) kommt nicht zur Anwendung, weil kein grenzüberschreitender Dividendenfluss…
…des Abkommens ausgeschlossen. Einkünfte, die in Österreich ansässige Personen von diesen Holdinggesellschaften beziehen, sind durch das Abkommen vor einer Doppelbesteuerung nicht geschützt. Dies gilt sowohl für Dividenden als auch für andere Einkünfte, wie zB Bezüge des Gesellschaftergeschäftsführers oder für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sollte hiedurch…
…1 und Abs. 3 EStG verliert, wenn er neben seinen lohnsteuerabzugspflichtigen Einkünften inländische Vermietungseinkünfte von 700 Euro und argentinische Anleihezinsen von 900 Euro bezieht, wenn ihm sonach "andere Einkünfte" im Sinn von § 41 Abs. 3 EStG von mehr als 1.460 Euro zufließen, mögen diese…
…Abkommens auch für Ruhegenüsse, gleichgültig ob diese laufend oder als Kapitalabfindung oder ob sie dem ehemaligen Bediensteten oder seinen Hinterbliebenen ausgezahlt werden. Mit dieser Befreiung ist aber eine progressionserhöhende Wirkung auf allfällige andere Einkünfte verknüpft (Progressionsvorbehalt). 22. November 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für…
…Kapitalabfindung oder ob sie dem ehemaligen Bediensteten oder seinen Hinterbliebenen ausgezahlt werden. Mit dieser Befreiung ist aber eine progressionserhöhende Wirkung auf allfällige andere Einkünfte verknüpft (Progressionsvorbehalt). Eine etwas andere Rechtslage besteht gemäß Art. 16 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation, BGBl…
…als andere Einkünfte im Sinn des Art. 22 DBA-Polen. In diesem Fall läge ein Qualifikationskonflikt vor, der zur Folge hätte, dass sich Polen auf Grund des Abkommens nicht berechtigt erachten kann, die unter diesen Umständen dem Ansässigkeitsstaat (also Österreich) zur Besteuerung zugeteilten Einkünfte zu…
…steuerfrei wie die von den Vereinten Nationen bezahlten Pensionen. Siehe in diesem Sinn auch EAS 735. Die Steuerbefreiung der Privilegienübereinkommen gilt allerdings nur für die von den Internationalen Organisationen bezogenen Einkünfte, nicht aber auch für andere Einkünfte wie beispielsweise ausländische Kapitalerträge. Es ist wohl richtig…
…Arbeitslöhne (bei "andere Einkünfte" in Abschnitt 3 des Vordruck-Hauptblattes einzutragen). In Beiblatt C wird neben den Routineangaben in Abschnitt A der den Sammelantrag stellende Arbeitgeber (Arbeitskräfteverleiher) als "Schuldner der Einkünfte" (Abschn. C des Beiblattes C) anzugeben sein und als "Art der Einkünfte" reicht der…
…unbekannte - andere Einkünfte in Österreich erzielt haben und damit insgesamt die 2.000 Euro-Grenze überschreiten (sodass den betreffenden Künstler dadurch eine Veranlagungspflicht in Österreich trifft). Die Freistellung im Abzugsverfahren ist daher - derzeit zumindest - nicht von der Veranlagung jener Künstler abhängig, die Einkünfte über 2000…
…österreichischen Besteuerung unterliegen. Wegen der in Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens ausdrücklich bestätigten Rückgriffsmöglichkeit auf innerstaatliches Recht können die Geschäftsführerbezüge nicht der Zuteilungsregel des Artikels 11 ("Arbeitslöhne und einige andere Einkünfte natürlicher Personen") zugeordnet werden, die im vorliegenden Fall das Besteuerungsrecht vom Quellenstaat (Österreich…
…lebende ehemalige UNO-Beamten neben ihrer UN-Pension (die nach geltender Rechtsauffassung so wie ein seinerzeitiger Aktivbezug ohne Progressionsvorbehalt steuerfrei zu stellen ist) noch andere in- oder ausländische Einkünfte (Zinseinkünfte, Vermietungseinkünfte, Beratereinkünfte) unterliegen diese Einkünfte nach den für unbeschränkt Steuerpflichtige geltenden Vorschriften der inländischen Besteuerung…
…2 unanwendbar, weil der Tatbestand des Absatzes 2 - wie erwähnt - nur dann verwirklicht ist, wenn in den Zahlungen an die "andere Person" "Einkünfte der in Absatz 1 genannten Art", sonach Einkünfte der Sportler, enthalten sind. Gelangt aber Artikel 17 Abs. 2 DBA-Deutschland nicht zur…
…Österreich berücksichtigt werden. Dies wäre dann der Fall, wenn diese Dienstnehmer im jeweiligen Entsendungsjahr noch andere steuerpflichtige Einkünfte erzielen; denn dann müssten die Frankreich-Einkünfte für Zwecke der Ermittlung des auf diese anderen Einkünfte entfallenden Steuersatzes angesetzt werden. Besondere Überlegungen (insb. betr. die so genannte…
…schlicht nach dem Recht des anderen Staates eine andere internationale Einkünfteaufteilung vorgenommen wurde, die sich gegenüber der österreichischen Aufteilung im Nachhinein als richtig erweisen könnte). Werden daher nach den Berechnungen des österreichischen Unternehmens von einem Mitarbeiter anlässlich der Optionsausübung Einkünfte von 100.000 Euro lukriert…
…den Prüfvorgang einzubeziehen. Denn sollten Einkünfte des Künstlers (im vorliegenden Fall müssten dies die aus Deutschland stammenden Lizenzgebühren sein) nicht dem Künstler selbst, sondern einer anderen Person (im vorliegenden Fall wäre dies der Festspielfonds) zufließen, dann hätte Deutschland ein Besteuerungsrecht an den Lizenzgebühren; und zwar…
…ist. Hinzu kommt, dass der Ausdruck "Bruttobetrag der Einkünfte" nichts Anderes als eine (zu) wörtliche Übersetzung des bei den DBA-Verhandlungen verwendeten Ausdruckes "gross amount of income" darstellt. Die inhaltliche Reichweite des Ausdruckes "income" ist aber jedenfalls weitergehend als jene des inländischen Ausdruckes "Einkünfte"; denn…
…der schweizerischen Steuer auf die österreichische ist nicht vorgesehen. Diese Ausscheidung der schweizerischen Einkünfte aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage betrifft allerdings nicht nur die erzielten Betriebseinnahmen, sondern auch die damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben; mit anderen Worten, das an das deutsche Theater gezahlte Vorstellungshonorar zuzüglich Tagesdiäten…