Findok · EAS-Auskünfte
EAS 675
Mitarbeiterentsendungen in die französische Filiale
geltende FassungEAS-Auskunft04 2022/10-IV/4/95vom 01.08.1995
Wortlaut laut Findok
Hat ein österreichisches Unternehmen in Frankreich
eine Filiale eröffnet, die in der Form einer rechtlich unselbständigen
Betriebstätte geführt wird, und werden Dienstnehmer der
österreichischen Firmenzentrale zur Dienstverrichtung in diese
französische Betriebstätte entsandt, dann unterliegen ihre hiefür
bezogenen Gehälter gemäß Artikel 15 Abs. 1 des
österreichisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr.
613/1994, der Besteuerung in Frankreich und sind folglich in Österreich von
der Besteuerung freizustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Gehälter
weiterhin von der österreichischen Firmenzentrale ausgezahlt werden und
wenn die Besteuerung in Frankreich lediglich auf pauschaler Grundlage
wahrgenommen wird; der Gehaltsaufwand ist allerdings gemäß Artikel 7
des Abkommens im Verrechnungspreisweg an die französische
Betriebstätte weiterzubelasten und darf sonach nicht den in Österreich
steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens kürzen.
Bleiben die Dienstnehmer auch während der
Entsendungszeit in Österreich "ansässig" (Artikel 4 des Abkommens),
dann müssten die steuerfreien Bezüge gegebenenfalls für Zwecke
des so genannten "Progressionsvorbehaltes" in Österreich
berücksichtigt werden. Dies wäre dann der Fall, wenn diese
Dienstnehmer im jeweiligen Entsendungsjahr noch andere steuerpflichtige
Einkünfte erzielen; denn dann müssten die Frankreich-Einkünfte
für Zwecke der Ermittlung des auf diese anderen Einkünfte entfallenden
Steuersatzes angesetzt werden.
Besondere Überlegungen (insb. betr. die so genannte
183-Tage-Klausel des Art. 15 Abs. 3 des Abkommens) müssten allerdings dann
angestellt werden, wenn die Filiale in Frankreich nicht als Betriebstätte,
sondern in der Rechtsform einer Tochtergesellschaft geführt
würde.
1. August
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
DienstnehmerentsendungArbeitskräfteentsendungAuslandsbetriebstätteFreistellungSteuerfreistellungVerrechnungspreiseProgressionsvorbehalt183-Tage-Frist183-Tages-Frist
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 2022/10-IV/4/95
- Stammnummer
- 17023
- Gültig
- 01.08.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF