Findok · EAS-Auskünfte
EAS 5
Dienstnehmerbezüge von luxemburgischen Holdinggesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftP 1681/7/1-IV/4/91vom 28.05.1991
Wortlaut laut Findok
Luxemburgische Holdinggesellschaften sind gemäß
Art. 26 DBA-L aus dem persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens
ausgeschlossen. Einkünfte, die in Österreich ansässige Personen
von diesen Holdinggesellschaften beziehen, sind durch das Abkommen vor einer
Doppelbesteuerung nicht geschützt. Dies gilt sowohl für Dividenden als
auch für andere Einkünfte, wie zB Bezüge des
Gesellschaftergeschäftsführers oder für Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Sollte hiedurch eine Doppelbesteuerung im
Verhältnis zu Luxemburg eintreten, ist die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung gem. § 48 BAO nicht ausgeschlossen, wenn durch die
gewählten Gestaltungen kein Verdacht auf Rechtsmissbrauch
entsteht.
28. Mai
1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 26 DBA L (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Luxemburg (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 54/1964
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AnsässigkeitMissbrauchMissbrauchsverdachtHoldinggesellschaftDividendenausschüttungGeschäftsführerbezüge§ 48 BAO
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 1681/7/1-IV/4/91
- Stammnummer
- 18662
- Gültig
- 28.05.1991 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF