Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2504
Stock Options für einen nach Großbritannien entsandten Mitarbeiter
geltende FassungEAS-AuskunftM 925/1-IV/4/04vom 17.08.2004
Wortlaut laut Findok
Die derzeit im internationalen
Verhältnis geltenden Besteuerungsgrundsätze bei Beteilung von
Mitarbeitern mit nicht handelbaren Aktienoptionen sind in EAS 2041
zusammengefasst. Werden demzufolge von einem österreichischen Unternehmen
Aktienoptionsrechte an Mitarbeiter ausgegeben, die in der Folge nach
Großbritannien entsandt und dort im Sinn des DBA-Großbritannien
ansässig werden, dann sind die im Ausübungsjahr realisierten
Einkünfte insoweit von der österreichischen Besteuerung zu entlasten,
als sie auf die in Großbritannien ausgeübte Tätigkeit entfallen.
Wird die Steuerentlastung im Rahmen des Lohnsteuerabzuges vorgenommen,
trägt das österreichische Unternehmen die Verantwortung, den Umfang
der abkommensrechtlichen Freistellungsverpflichtung nachweisen zu können.
Die für das Unternehmen "sicherste" Nachweisführung kann darin
bestehen, die steuerliche Erfassung jener Einkunftsteile in Großbritannien
zu belegen, die auf österreichischer Seite von der Besteuerung freigestellt
werden (Besteuerungsnachweis).
Es ist wohl richtig, dass Österreich Einkunftsteile,
an denen das Abkommen Großbritannien das Besteuerungsrecht zuweist, auch
dann von der Besteuerung freistellen muss, wenn Großbritannien in seinem
innerstaatlichen Recht hiefür eine Steuerbefreiung vorsieht; es kann daher
Fälle geben, dass in Österreich Einkünfte steuerfrei zu stellen
sind, die im anderen Staat nicht besteuert werden und für die daher kein
Besteuerungsnachweis erbracht werden kann. Allerdings kann die Nichtbeibringung
eines Besteuerungsnachweises auch auf andere Gründe
zurückzuführen sein, die erkennen lassen könnten, dass auf
österreichischer Seite zu Unrecht
ein Verlust des Besteuerungsrechtes angenommen worden ist (zB weil die in der
Anfrage genannte "Remittance-Klausel" des Abkommens wirksam geworden ist oder
weil die Einstufungsmerkmale als "ordinarily resident" oder "resident but not
ordinarily resident" nicht richtig interpretiert wurden oder weil schlicht nach
dem Recht des anderen Staates eine andere internationale
Einkünfteaufteilung vorgenommen wurde, die sich gegenüber der
österreichischen Aufteilung im Nachhinein als richtig erweisen
könnte).
Werden daher nach den Berechnungen des
österreichischen Unternehmens von einem Mitarbeiter anlässlich der
Optionsausübung Einkünfte von 100.000 Euro lukriert, die zu 60% die
Arbeitsleistung in Großbritannien betreffen, und kann kein
Besteuerungsnachweis in Großbritannien beschafft werden, dann wird auch
eine - nachweislich - der britischen Steuerverwaltung vorgelegte Dokumentation
ausreichen, aus der hervorgeht, dass 60% der - nach englischem Recht zu
ermittelnden - Einkünfte gemäß Artikel 15
DBA-Großbritannien der steuerlichen Erfassung in Großbritannien
überlassen werden.
Ist für das österreichische Unternehmen eine
derartige Dokumentationsbeschaffung im Wege ihres britischen Mitarbeiters zu
beschwerlich, dann wird zur Vermeidung eines Haftungsrisikos empfehlenswert
sein, den vollen Lohnsteuerabzug vorzunehmen, um es sodann dem Dienstnehmer zu
überlassen, beim zuständigen Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt in
Arbeitnehmerveranlagungsfällen bzw. Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart in
Fällen der Lohnsteuerrückzahlung bei beschränkt steuerpflichtigen
Einkünfteempfängern) die abkommenskonforme Steuerentlastung in
Anspruch zu nehmen.
17. August
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 15 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- M 925/1-IV/4/04
- Stammnummer
- 36426
- Gültig
- 17.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF