Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2330
OECD-abweichende Quellenbesteuerung für Beteiligungsveräußerungen im DBA-Australien
geltende FassungEAS-AuskunftG 869/1-IV/4/03vom 28.07.2003
Wortlaut laut Findok
Das DBA-Australien weicht in mehreren
Belangen vom OECD-Musterabkommen ab. Im Zusammenhang mit der
Veräußerung von Kapitalbeteiligungen ist zu beachten, dass das
Abkommen einerseits keine besondere Zuteilungsregel für die
Veräußerung von beweglichem Vermögen enthält und
andererseits in Artikel 21 für nicht besonders geregelte Einkünfte ein
Quellenbesteuerungsrecht vorsieht.
Veräußert daher ein in Österreich
ansässiger Abgabepflichtiger seinen (seit mehr als 1 Jahr in seinem
Privatvermögen gehaltenen) Anteil an einer australischen Handels-GmbH an
ein australisches Investmenthaus und führt dies zu einem in Australien mit
20% besteuerten Gewinn, dann steht die australische Besteuerung nicht im
Widerspruch zum Doppelbesteuerungsabkommen. Bei der nach § 31 EStG 1988 in
Österreich (zum Hälftesteuersatz) stattfindenden Besteuerung ist die
australische Steuer nach Maßgabe von Artikel 23 Abs. 3 lit. b des
Abkommens anzurechnen.
28. Juli
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 21 DBA AUS (E), Doppelbesteuerungsabkommen Australien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 480/1988
- Art. 23 Abs. 3 lit. b DBA AUS (E), Doppelbesteuerungsabkommen Australien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 480/1988
- § 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Veräußerung von Beteiligungenbewegliches Vermögenandere EinkünfteQuellenbesteuerungAnrechnungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 869/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36733
- Gültig
- 28.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF