Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2813
Deutsche Entgelte für Übertragungsrechte in Bezug auf Sportveranstaltungen
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0016-IV/4/2007vom 29.12.2006
Wortlaut laut Findok
Hat eine österreichische GmbH von
einem österreichischen Sportverband dessen Verwertungsrechte an
Sportveranstaltungen erhalten, die sie selbst plant, organisiert und
durchführt und wird von der GmbH an eine deutsche Televisions-GmbH das
Recht übertragen, Bild und Ton von diesen Sportveranstaltungen in einem
definierten Lizenzgebiet auszustrahlen, so zählen die hierfür
gezahlten deutschen Entgelte zu den Betriebseinnahmen der österreichischen
Kapitalgesellschaft und fallen unter Artikel 7 DBA-Deutschland.
Es ist gemäß Artikel 7 Abs. 8 DBA-Deutschland
allerdings auch zu prüfen, ob die Entgelte unter andere
Abkommensbestimmungen fallen könnten. Artikel 12 (Lizenzgebühren)
dürfte ausscheiden, da selbst dann, wenn man eine Überlassung von
"Urheberrechten" annehmen wollte, von der DBA-Lizenzgebührendefinition
keine Urheberrechte an "sportlichen Werken" erfasst werden. Doch selbst wenn
Artikel 12 zur Anwendung käme, könnte daraus kein deutsches
Besteuerungsrecht abgeleitet werden.
Im Verhältnis zu Deutschland ist auch noch Artikel 17
zu beachten, da Artikel 17 Abs. 1 dritter Satz - in Abweichung vom
OECD-Musterabkommen - für "Einkünfte aus der Duldung von
Aufzeichnungen und Übertragungen von sportlichen Darbietungen durch
Rundfunk und Fernsehen" dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht zuerkennt. Dieser
dritte Satz darf aber nicht isoliert von den übrigen Vorschriften des
Absatzes 1, in den er eingebettet worden ist, gelesen und verstanden werden. Der
dritte Satz verweist im Gegenteil sogar ausdrücklich darauf, dass das was
im vorhergehenden Satz angeordnet wurde, nur "entsprechend" für den dritten
Satz gelten soll und steht damit ausdrücklich einer isolierten Leseweise
entgegen.
Absatz 1 bezieht sich damit insgesamt mit allen drei
Sätzen ausschließlich auf
Einkünfte der Sportler. Da im
vorliegenden Fall aber nicht die Sportler, sondern der Sportveranstalter
Einkünfte erzielt, liegt jedenfalls kein Anwendungsfall von Artikel 17 Abs.
1 vor.
Allerdings ist auch Artikel 17 Abs. 2 des Abkommens in den
Prüfvorgang einzubeziehen. Denn sollten
Einkünfte des Sportlers (im
vorliegenden Fall müssten dies die Lizenzgebühren sein) nicht dem
Sportler selbst, sondern einer anderen Person (im vorliegenden Fall wäre
dies die Sportveranstaltungs-GmbH) zufließen, dann hätte Deutschland
ein Besteuerungsrecht an den Lizenzgebühren; und zwar auch dann, wenn nicht
die gesamten Lizenzgebühren, sondern nur ein Teil davon an die Sportler
weiterfließt (Ziffer 9 des Schlussprotokolls zu Artikel 17).
Wenn aber die Sportler von den Lizenzgebühren
überhaupt nichts erhalten (was im gegebenen Zusammenhang vermutet wird),
dann ist Artikel 17 Abs. 2 unanwendbar, weil der Tatbestand des Absatzes 2 - wie
erwähnt - nur dann verwirklicht ist, wenn in den Zahlungen an die "andere
Person" "Einkünfte der in Absatz 1 genannten Art", sonach
Einkünfte der Sportler, enthalten
sind.
Gelangt aber Artikel 17 Abs. 2 DBA-Deutschland nicht zur
Anwendung, dann steht das ausschließliche Besteuerungsrecht an den
Entgelten gemäß Artikel 7 des Abkommens Österreich zu.
Bundesministerium für Finanzen, 29. Dezember
2006
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 12 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 17 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0016-IV/4/2007
- Stammnummer
- 27175
- Gültig
- 29.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF