Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2259
Unfallrenten in OECD-konformen DBAs
geltende FassungEAS-AuskunftA 350/1-IV/4/03vom 24.03.2003
Wortlaut laut Findok
Unfallrenten haben nach Auffassung des
BMF Schadenersatzcharakter und stellen kein Entgelt für frühere
unselbständige Arbeit dar (EAS 170); sie fallen daher weder unter Artikel
15 des OECD-Musterabkommens (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit)
noch auch unter Artikel 18 (Ruhegehälter); denn sie sind nicht von dem in
Artikel 18 OECD-MA verwendeten Begriff "Ruhegehälter und ähnliche
Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person
für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden" erfasst. Der
Umstand, dass Unfallrenten nach österreichischem innerstaatlichen Recht als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren sind, vermag
weder eine Zuordnung der Unfallrenten unter Artikel 15 noch unter Artikel 18
OECD-MA zu bewirken. Denn ein Rückgriff auf innerstaatliches
österreichisches Recht ist bei der Abkommensauslegung nur dann
zulässig, wenn sich weder aus dem Abkommenswortlaut noch aus dem
Abkommenszusammenhang Anderes ergibt (Art. 3 Abs. 2 OECD-Musterabkommen). Aus
dem Abkommenszusammenhang heraus betrachtet lassen sich aber Abgeltungen eines
erlittenen Schadens nicht einer Zuteilungsregel für die Abgeltung von
geleisteter Arbeit zuordnen.
Unfallrenten fallen sonach unter keine der besonderen
Steuerzuteilungsregeln das Abkommens, sodass sie der allgemeinen Zuteilungsregel
des Artikels 21 OECD-Musterabkommens zugeordnet werden müssen (EAS 170, EAS
1912). Daraus folgt, dass die von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
gezahlten Unfallrenten in Österreich von der Besteuerung freizustellen
sind, wenn sie in Länder geleistet werden, die in den maßgebenden
Bestimmungen dem OECD-Musterabkommen folgen.
Anders liegen die Dinge, wenn Abkommen eine besondere
Regelung für "Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung" enthalten
(zB Art. 18 Abs. 1 lit. b DBA-USA). In diesem Fall wären auch die von den
österreichischen Sozialversicherungsträgern geleisteten gesetzlichen
Unfallrenten von dieser Bestimmung erfasst und würden nicht dem Artikel 21
zuzuordnen sein.
24.
März 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 18 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 3 Abs. 2 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 21 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 18 Abs. 1 lit. b DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 350/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36224
- Gültig
- 24.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF