Findok · EAS-Auskünfte
EAS 46
Bedienstete des Europäischen Patentamtes in Wien
geltende FassungEAS-AuskunftE 1034/1/-IV/4/91vom 22.11.1991
Wortlaut laut Findok
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c des Abkommens mit
der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle
Wien genießen die bei dieser Dienststelle beschäftigten Dienstnehmer
während ihrer Aktivzeit volle Steuerbefreiung hinsichtlich ihrer laufenden
und sonstigen Bezüge (einschl. Abfertigungen). Diese Bestimmung entbindet
sowohl die Wiener Dienststelle von der Lohnsteuereinbehaltung als auch die
Bediensteten von der Erfassung im Veranlagungsweg. Ein Progressionsvorbehalt ist
nicht vorgesehen.
Die Steuerbefreiung gilt gemäß Art. 16 Abs. 2
des Abkommens auch für Ruhegenüsse, gleichgültig ob diese laufend
oder als Kapitalabfindung oder ob sie dem ehemaligen Bediensteten oder seinen
Hinterbliebenen ausgezahlt werden. Mit dieser Befreiung ist aber eine
progressionserhöhende Wirkung auf allfällige andere Einkünfte
verknüpft (Progressionsvorbehalt).
22. November
1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 16 Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts, BGBl. Nr. 672/1990
LohnsteuerLohnsteuerabzugVeranlagungRuhegehälterPensionRentenSteuerfreistellung unter ProgressionsvorbehaltFreistellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 1034/1/-IV/4/91
- Stammnummer
- 18588
- Gültig
- 22.11.1991 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF