Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2217
Gewinnausschüttungen doppelt ansässiger Gesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftE 21/1-IV/4/03vom 27.01.2003
Wortlaut laut Findok
Nimmt eine österreichische
Sitz-GmbH, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in
Deutschland befindet, eine Gewinnausschüttung an den in Deutschland
ansässigen Gesellschafter vor, dann unterliegen diese Einkünfte aus
Kapitalvermögen wohl nach österreichischem inländischen Recht dem
Kapitalertragsteuerabzug. Jedoch wird Österreich gemäß Artikel
21 ("andere Einkünfte") des DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht entzogen.
Artikel 10 (Zuteilungsregel für Dividenden) kommt nicht zur Anwendung, weil
kein grenzüberschreitender Dividendenfluss im Sinn dieser Bestimmung
vorliegt. Denn die Kapitalgesellschaft ist gemäß Artikel 4 des
Abkommens eine in Deutschland ansässige Gesellschaft, die sonach ihre
Gewinne nicht grenzüberschreitend an den ebenfalls in Deutschland
ansässigen Gesellschafter ausschütten kann.
27.
Jänner 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 21 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Gewinnausschüttungendoppelt ansässige GesellschaftenOrt der GeschäftsleitungKapitalertragsteuerabzug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 21/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36157
- Gültig
- 27.01.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF