Findok · EAS-Auskünfte
EAS 213
Wiener Bedienstete des Europäischen Patentamtes
geltende FassungEAS-AuskunftE 1034/1/1-IV/4/92vom 04.12.1992
Wortlaut laut Findok
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c
des Abkommens mit der Europäischen Patentorganisation über den Sitz
der Dienststelle Wien, BGBl. Nr. 672/1990, genießen die bei dieser
Dienststelle beschäftigten Dienstnehmer während ihrer Aktivzeit volle
Steuerbefreiung hinsichtlich ihrer laufenden und sonstigen Bezüge (einschl.
Abfertigungen). Diese Bestimmung entbindet sowohl die Wiener Dienststelle von
der Lohnsteuereinbehaltung als auch die Bediensteten von der Erfassung im
Veranlagungsweg. Ein Progressionsvorbehalt ist nicht vorgesehen.
Die Steuerbefreiung gilt gemäß Art. 16 Abs. 2
des Abkommens auch für Ruhegenüsse, gleichgültig ob diese laufend
oder als Kapitalabfindung oder ob sie dem ehemaligen Bediensteten oder seinen
Hinterbliebenen ausgezahlt werden. Mit dieser Befreiung ist aber eine
progressionserhöhende Wirkung auf allfällige andere Einkünfte
verknüpft (Progressionsvorbehalt).
Eine etwas andere Rechtslage besteht gemäß Art.
16 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der
Europäischen Patentorganisation, BGBl. Nr. 350/1979, betreffend Bedienstete
der Organisation in München:
darnach sind auch Aktivbezüge zum Progressionsvorbehalt
heranzuziehen.
4. Dezember
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 16 Abs. 1 lit. c Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts, BGBl. Nr. 672/1990
VeranlagungLohnsteuerLohnsteuerabzugRuhegehälterPensionSteuerfreistellung unter ProgressionsvorbehaltFreistellungSteuerfreistellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 1034/1/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18285
- Gültig
- 04.12.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF