Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2821
Deutsche Entgelte für Übertragungsrechte in Bezug auf Festspielveranstaltungen
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0083-IV/4/2007vom 19.02.2007
Wortlaut laut Findok
Hat eine deutsche
Verwertungsgesellschaft von einem österreichischen Festspielfonds die
Aufzeichnungs- und Übertragungsrechte an Festspielveranstaltungen erhalten,
so zählen die hierfür gezahlten deutschen Entgelte zu den Einnahmen
des in Österreich ansässigen Fonds und fallen unter Artikel 7 bzw.
Artikel 21 DBA-Deutschland und sind (nach beiden Bestimmungen) in Deutschland
von der Besteuerung freizustellen.
Im Verhältnis zu Deutschland ist allerdings auch noch
Artikel 17 zu beachten, da Artikel 17 Abs. 1 dritter Satz - in Abweichung vom
OECD-Musterabkommen - für "Einkünfte aus der Duldung von
Aufzeichnungen und Übertragungen von künstlerischen Darbietungen durch
Rundfunk und Fernsehen" dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht zuerkennt. Dieser
dritte Satz darf aber nicht isoliert von den übrigen Vorschriften des
Absatzes 1, in den er eingebettet worden ist, gelesen und verstanden werden. Der
dritte Satz verweist im Gegenteil sogar ausdrücklich darauf, dass das was
im vorhergehenden Satz angeordnet wurde, nur "entsprechend" für den dritten
Satz gelten soll und steht damit ausdrücklich einer isolierten Leseweise
entgegen.
Absatz 1 bezieht sich damit insgesamt mit allen drei
Sätzen ausschließlich auf Einkünfte der Künstler. Da im
vorliegenden Fall aber nicht die Künstler, sondern der Festspielfonds
Einkünfte erzielt, liegt jedenfalls kein Anwendungsfall von Artikel 17 Abs.
1 vor.
Allerdings ist auch Artikel 17 Abs. 2 des Abkommens in den
Prüfvorgang einzubeziehen. Denn sollten Einkünfte des Künstlers
(im vorliegenden Fall müssten dies die aus Deutschland stammenden
Lizenzgebühren sein) nicht dem Künstler selbst, sondern einer anderen
Person (im vorliegenden Fall wäre dies der Festspielfonds) zufließen,
dann hätte Deutschland ein Besteuerungsrecht an den Lizenzgebühren;
und zwar auch dann, wenn nicht die gesamten Lizenzgebühren, sondern nur ein
Teil davon an die Künstler weiterfließt (Ziffer 9 des
Schlussprotokolls zu Artikel 17).
Wenn aber die Künstler von den Lizenzgebühren
überhaupt nichts erhalten (was im gegebenen Zusammenhang vermutet wird),
dann ist Artikel 17 Abs. 2 unanwendbar, weil der Tatbestand des Absatzes 2 - wie
erwähnt - nur dann verwirklicht ist, wenn in den Zahlungen an die "andere
Person" "Einkünfte der in Absatz 1 genannten Art", sonach Einkünfte
der Künstler enthalten sind.
Gelangt aber Artikel 17 Abs. 2 DBA-Deutschland nicht zur
Anwendung, dann steht das ausschließliche Besteuerungsrecht an den
Entgelten Österreich zu. Siehe auch EAS 2813 vom 29. Dezember 2006 mit dem
gleichen Ergebnis in Bezug auf
Sportübertragungen.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Februar
2007
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 21 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 17 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0083-IV/4/2007
- Stammnummer
- 29585
- Gültig
- 19.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF