…Buchführungspflicht die Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des § 5 EStG zu erfolgen, sodass gemäß § 2 Abs. 5 EStG eine Betriebstättengewinnermittlung nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr zulässig ist. Die finanzamtliche Zustimmung gemäß § 2 Abs. 7 EStG ist zwar erforderlich, wird aber bei Vorliegen gewichtiger betrieblicher Gründe…
Verlegt ein Ehepaar, das gleichteilig als Gesellschafter einer britischen Personenhandelsgesellschaft ("general partnership") in Großbritannien ein Handelsgewerbe betreibt, ab März 2002 für 1 Jahr seinen Wohnsitz nach Österreich, dann tritt für die beiden Gesellschafter in Österreich unbeschränkte Steuerpflicht hinsichtlich der britischen Gesellschaftsgewinne ein, wobei für die…
Das DBA-Australien weicht in mehreren Belangen vom OECD-Musterabkommen ab. Im Zusammenhang mit der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen ist zu beachten, dass das Abkommen einerseits keine besondere Zuteilungsregel für die Veräußerung von beweglichem Vermögen enthält und andererseits in Artikel 21 für nicht besonders geregelte Einkünfte…
Ausländische Steuern sind nach Maßgabe der Bestimmungen der in Betracht kommenden Doppelbesteuerungsabkommen auf jene österreichische Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) anzurechnen, die auf die anrechnungsbegünstigten ausländischen Einkünfte entfällt. Dies hat u.a. zur Folge, dass Einkünfteidentität nicht aber Steuerzeitraumidentität bestehen muss. Fließen daher Gewinnausschüttungen einer schweizerischen GesmbH…
…Schutzwirkung des Abkommens entfällt und das innerstaatliche Recht unbeeinflusst vom Abkommensrecht wirksam wird. Hat eine österreichische Gesellschaft, die nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr eine von der Abkommensrevision betroffene Beteiligung zu ihrem Abschlusstag 30.6.1992 bilanziert, und hat sie diese nach den Bestimmungen der …
…getreten ist". Nach Auffassung des BM für Finanzen ist dem Ausdruck "Zeiträume" der Begriffsinhalt der "Veranlagungszeiträume" beizumessen. Da bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Veranlagungszeitraum ebenfalls stets das Kalenderjahr umfasst, ist bei dieser Betrachtungsweise das neue Abkommen für alle Unternehmen einheitlich auf alle Einkünfte anzuwenden, die ab…
Entsendet eine österreichische Muttergesellschaft einen in Österreich ansässigen Dienstnehmer vom 1.12. bis zum 30.6. des Folgejahres zur britischen Tochtergesellschaft und bleibt während dieses Entsendungszeitraumes die Arbeitgeberqualifikation der österreichischen Muttergesellschaft erhalten (siehe hierzu insb. LStR 2002 Rz 924), dann steht gemäß Art. 15 Abs…
…Diese Sichtweise wurde im Übrigen auch in EAS 1801 in Bezug auf das Wirksamwerden des DBA-Deutschland angewendet. Zinsenansprüche gegenüber einer indischen Tochtergesellschaft, die (bei abweichendem Wirtschaftsjahr gegebenenfalls entsprechend abgegrenzt) bis Ende 2001 erwachsen sind, sind daher in Österreich noch nach dem Alt-Abkommen steuerfrei…
Abweichend vom OECD-MA dürfen gemäß Art. 15 Abs. 4 DBA Serbien, ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels, Vergütungen für unselbständige Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, wenn diese Vergütungen für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit…
Das DBA-Frankreich sieht abweichend vom OECD-Musterabkommen im Fall der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates vor (Art. 13 Abs. 3 lit. a DBA-F). Diese Regelung ist von Österreich unter der Bedingung angenommen worden, dass hierdurch nicht Umgründungen, die im Ansässigkeitsstaat der…
Artikel 7 des DBA(Erb)-Frankreich sieht abweichend vom OECD-Musterabkommen vor, dass der Erb- oder Schenkungsübergang von in Österreich belegenem körperlichen beweglichen Vermögen in Österreich zu besteuern ist. Forderungen zählen aber auch dann nicht zum beweglichen körperlichen Vermögen, wenn sie durch in Österreich belegene…
Das DBA-Ö/Ungarn enthält abweichend von fast allen übrigen Abkommen des österreichischen DBA-Vertragsnetzes keine besondere "Künstler- und Sportlerklausel". Daher sind in Ungarn ansässige und in Österreich freiberuflich als Künstler oder gewerblich als Musiker gastierende Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen in Österreich auf der Grundlage von…
Das DBA-Bulgarien hat eine vom OECD-Musterabkommen völlig abweichende Ansässigkeitsregelung; darnach führt der Verlust der bulgarischen Staatsbürgerschaft dazu, dass die Ansässigkeit in Bulgarien erlischt. Ein in Österreich unterhaltener Wohnsitz hat diesfalls den Eintritt in die abkommensrechtliche Ansässigkeit in Österreich zur Folge, und zwar selbst…
Abweichend von der sonst üblichen Gestaltung der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen enthält Art. 7 DBA-Frankreich keine Klausel für stille Gesellschaften. Beteiligt sich daher eine französische Kapitalgesellschaft als echter stiller Gesellschafter an einer österreichischen Kapitalgesellschaft, dann werden die hieraus erzielten Einkünfte nach Auffassung des BM für…
Die steuerliche Behandlung der Immobilieninvestmentfonds soll in ihren Grundsätzen nicht von der steuerlichen Behandlung eines Wertpapierfonds abweichen (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 40 ImmoInvFG). So wie bei den Wertpapierfonds folgt daher das Besteuerungskonzept weitgehend dem Transparenzprinzip. Einkünfte und Vermögenswerte des Fonds werden jedenfalls nicht der Kapitalanlagegesellschaft…
Artikel 14 Abs. 3 des DBA-Korea sieht abweichend von den sonst üblichen Steuerzuteilungsregeln vor, dass auch gewerblich tätige Unternehmen der Zuteilungsregel für selbständige Arbeit unterstellt werden, wenn sie durch Angestellte freiberufliche Leistungen, wie Leistungen von Ingenieuren, erbringen. Weiters ergibt sich nach dem DBA…
…Berufssportlerin Preisgelder für Tennisturniere in Rußland, USA und Neuseeland, dann unterliegen diese Preisgelder in allen drei Fällen der inländischen Besteuerung. Im Fall Rußlands enthält das Doppelbesteuerungsabkommen - abweichend von den OECD-Prinzipien - keine "Sportlerklausel", sodass Rußland gemäß Artikel 11 Abs. 1 des DBA-UdSSR die Preisgelder…
Artikel 14 Abs. 3 des DBA-Korea enthält eine vom OECD-Musterabkommen abweichende Bestimmung, die in ihrem wesentlichen Ergebnis Korea in die Lage versetzt, gewerbliche Gewinne eines österreichischen Unternehmens auch ohne Vorliegen einer koreanischen Betriebstätte zu besteuern, wenn dieses österreichische Unternehmen durch seine Angestellten…
…7; Fassung 1992). Eine davon abweichende Betrachtung wird nach dieser Kommentarstelle für geld- und kreditwirtschaftliche Unternehmen angestellt, weil dort die Gewährung und Entgegennahme von Krediten zum gewöhnlichen Geschäftsverkehr gehört. Eröffnet eine zu einem multinationalen Konzern gehörende schweizerische Gesellschaft in Österreich eine Betriebstätte, zu deren Aufgabenkreis…
…bei Erb- oder Schenkungsübergängen ausländischen Grund- und Betriebsvermögens angewendet; in anderen Fällen wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode beseitigt, soferne nicht besondere Gegebenheiten eine abweichende Regelung erfordern (wie z.B. ein Reziprozitätsersuchen eines ausländischen Staates). Wird daher von einer deutschen Staatsbürgerin an ihre österreichische Nichte…