Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2982
Aufsichtsratsbezüge aus Bulgarien nach Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1572-IV/4/2008vom 11.06.2008
Wortlaut laut Findok
Das DBA-Bulgarien hat eine vom
OECD-Musterabkommen völlig abweichende Ansässigkeitsregelung; darnach
führt der Verlust der bulgarischen Staatsbürgerschaft dazu, dass die
Ansässigkeit in Bulgarien erlischt. Ein in Österreich unterhaltener
Wohnsitz hat diesfalls den Eintritt in die abkommensrechtliche Ansässigkeit
in Österreich zur Folge, und zwar selbst dann, wenn dieser
österreichische Wohnsitz nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden
sollte.
Ist daher ein Steuerpflichtiger mit österreichischem
Wohnsitz nach Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft (unter
Aufgabe der bulgarischen Staatsbürgerschaft) weiterhin für bulgarische
Kapitalgesellschaften als Aufsichtsrat tätig, dann bewirkt der - ebenfalls
vom OECD-Musterabkommen abweichende Artikel 11 DBA-BG - dass diese Bezüge
im Ansässigkeitsstaat, sonach in Österreich zu versteuern und folglich
in Bulgarien von der Besteuerung freizustellen sind.
Besteht Bulgarien darauf, die Aufsichtsratsbezüge
dennoch einer 30-prozentigen Quellenbesteuerung zu unterziehen, dann wird zur
Herbeiführung eines abkommensgemäßen Zustandes die Einleitung
eines Verständigungsverfahrens erforderlich sein. Zur Vermeidung einer
transitorischen Doppelbesteuerung kann für die Dauer des
Verständigungsverfahrens über entsprechenden Antrag auf der Grundlage
von § 48 BAO eine vorläufige Steuerentlastung auf
österreichischer Seite bis zum Abschluss des Verständigungsverfahrens
angeordnet werden.
Bundesministerium für Finanzen, 11. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 1 Abs. 2 DBA BG (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 425/1984
- Art. 11 DBA BG (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 425/1984
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AnsässigkeitAufsichtsratstätigkeitAufsichtsratsvergütungenMittelpunkt der LebensinteressenLebensmittelpunkt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1572-IV/4/2008
- Stammnummer
- 35866
- Gültig
- 11.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF