Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2433
Geldschenkung aus Deutschland an die inländische Nichte
geltende FassungEAS-AuskunftL 45/2-IV/4/04vom 15.03.2004
Wortlaut laut Findok
Nach der
gegenwärtigen Verwaltungspraxis wird bei der Handhabung des nach § 48
BAO eingeräumten Ermessens im Regelfall das Freistellungssystem nur bei
Erb- oder Schenkungsübergängen ausländischen Grund- und
Betriebsvermögens angewendet; in anderen Fällen wird die
Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode beseitigt, soferne nicht besondere
Gegebenheiten eine abweichende Regelung erfordern (wie z.B. ein
Reziprozitätsersuchen eines ausländischen Staates). Wird daher von
einer deutschen Staatsbürgerin an ihre österreichische Nichte eine
Geldschenkung vorgenommen, dann besteht derzeit nur die Möglichkeit die
deutsche Schenkungssteuer auf die österreichische anzurechnen.
Der in EAS.1384 behandelte Fall ist mit dem vorliegenden
nicht vergleichbar. Ging es doch in dem Fall der EAS.1384 um eine
Übertragung kanadischer Firmenbeteiligungen durch den in Deutschland
lebenden Vater an den in Österreich lebenden Sohn, wobei sich dies als eine
vorweggenommene Erbfolge im engsten Familienkreis darstellte. Im Erbfall
wäre das ausschließliche Besteuerungsrecht bei Deutschland gelegen.
Im Übrigen ist die damalige Auskunft noch zu einer Zeit ergangen, als
Österreich bei der Anwendung des § 48 BAO noch nicht von der EU einer
unfairen Besteuerungspraxis bezichtigt worden ist. Auch aus europarechtlicher
Sicht ist daher eine zu freizügige Handhabung der Freistellungsmethode
nicht mehr gerechtfertigt; dies umso weniger, als auf deutscher Seite
Schenkungssteuerabkommen nur mehr auf der Grundlage der Anrechnungsmethode
abgeschlossen werden.
15.
März 2004 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Erbschaftsteuern), BGBl. Nr. 220/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 45/2-IV/4/04
- Stammnummer
- 9756
- Gültig
- 15.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF