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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 157

Personaleinschulung durch österr. Anlagenlieferanten in Korea

geltende FassungEAS-AuskunftA 435/7/1-IV/4/92vom 02.09.1992

Wortlaut laut Findok

  Artikel 14 Abs. 3 des DBA-Korea enthält eine vom OECD-Musterabkommen abweichende Bestimmung, die in ihrem wesentlichen Ergebnis Korea in die Lage versetzt, gewerbliche Gewinne eines österreichischen Unternehmens auch ohne Vorliegen einer koreanischen Betriebstätte zu besteuern, wenn dieses österreichische Unternehmen durch seine Angestellten "freiberufliche Leistungen", wie insbesondere Ingenieurleistungen, an koreanische Abnehmer erbringt. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen vermag diese Bestimmung allerdings nicht zu bewirken, dass im Fall von Anlagelieferungen (zB Entwässerungsanlage), deren Errichtung die betriebstättenbegründende 12-Monatsfrist nicht übersteigt und deren Besteuerung daher gemäß Artikel 7 des Abkommens ausschließlich Österreich zugewiesen ist, bloße im Lieferauftrag integrierte Nebenleistungen (zB Montageüberwachung und Personaleinschulung durch österreichische Techniker und Ingenieure) aus Artikel 7 herausgelöst und Artikel 14 Abs. 3 des Abkommens unterstellt werden. Die Besteuerungsregel des Artikels 14 Abs. 3 würde daher nur dann Korea ein Besteuerungsrecht zuteilen, wenn das mit der Anlagenlieferung beauftragte österreichische Unternehmen dem koreanischen Auftraggeber unabhängig von der steuerlich nicht erfassbaren Anlagenlieferung eine Leistung der in Artikel 14 Abs. 3 genannten Art erbringt. 2. September 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

12-Monats-FristMontagetätigkeitMontagebaustelle

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
A 435/7/1-IV/4/92
Stammnummer
18338
Gültig
02.09.1992 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF