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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1218

Französischer stiller Gesellschafter einer österreichischen Kapitalgesellschaft

geltende FassungEAS-AuskunftP 8/1-IV/4/98vom 26.01.1998

Wortlaut laut Findok

  Abweichend von der sonst üblichen Gestaltung der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen enthält Art. 7 DBA-Frankreich keine Klausel für stille Gesellschaften. Beteiligt sich daher eine französische Kapitalgesellschaft als echter stiller Gesellschafter an einer österreichischen Kapitalgesellschaft, dann werden die hieraus erzielten Einkünfte nach Auffassung des BM für Finanzen unter den in Artikel 11 DBA-Frankreich genannten Begriff der "Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen .... mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind" fallen. Der Umstand, daß Verluste mit gegenwärtigen oder vergangenen Gewinnzuweisungen sowie gegebenenfalls gegen die Kapitaleinlage zu verrechnen sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die französische Kapitalgesellschaft ist sonach mit den erzielten Gewinnanteilen von der österreichischen Besteuerung freizustellen. Der Fall wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn nach inländischem Recht der Bestand einer unechten stillen Gesellschaft gegeben wäre, da in diesem Fall die Gewinnanteile auf der Grundlage von Art. 7 DBA-Frankreich in Österreich zu besteuern wären. 26. Jänner 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

stille GesellschaftenEinkünfte aus ForderungenGewinnbeteiligungSteuerfreistellung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
P 8/1-IV/4/98
Stammnummer
27807
Gültig
26.01.1998 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF