Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1218
Französischer stiller Gesellschafter einer österreichischen Kapitalgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftP 8/1-IV/4/98vom 26.01.1998
Wortlaut laut Findok
Abweichend von der sonst üblichen Gestaltung der
österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen enthält Art. 7
DBA-Frankreich keine Klausel für stille Gesellschaften.
Beteiligt sich daher eine französische
Kapitalgesellschaft als echter stiller Gesellschafter an einer
österreichischen Kapitalgesellschaft, dann werden die hieraus erzielten
Einkünfte nach Auffassung des BM für Finanzen unter den in Artikel 11
DBA-Frankreich genannten Begriff der "Einkünfte aus Forderungen jeder Art,
auch wenn die Forderungen .... mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind"
fallen. Der Umstand, daß Verluste mit gegenwärtigen oder vergangenen
Gewinnzuweisungen sowie gegebenenfalls gegen die Kapitaleinlage zu verrechnen
sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die französische
Kapitalgesellschaft ist sonach mit den erzielten Gewinnanteilen von der
österreichischen Besteuerung freizustellen. Der Fall wäre nur dann
anders zu beurteilen, wenn nach inländischem Recht der Bestand einer
unechten stillen Gesellschaft gegeben wäre, da in diesem Fall die
Gewinnanteile auf der Grundlage von Art. 7 DBA-Frankreich in Österreich zu
besteuern wären.
26.
Jänner 1998 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- Art. 11 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 8/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 27807
- Gültig
- 26.01.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF