Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1254
Preisgelder für Auslandstennisturniere
geltende FassungEAS-Auskunft04 0102/2-IV/4/98vom 04.05.1998
Wortlaut laut Findok
Erzielt eine in Österreich
ansässige Berufssportlerin Preisgelder für Tennisturniere in
Rußland, USA und Neuseeland, dann unterliegen diese Preisgelder in allen
drei Fällen der inländischen Besteuerung.
Im Fall Rußlands enthält das
Doppelbesteuerungsabkommen - abweichend von den OECD-Prinzipien - keine
"Sportlerklausel", sodass Rußland gemäß Artikel 11 Abs. 1 des
DBA-UdSSR die Preisgelder steuerfrei belassen muss.
Im Fall der USA sieht das DBA das
Steueranrechnungsverfahren zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung
vor, sodass Österreich als Ansässigkeitsstaat keine Besteuerungsrechte
entzogen werden. Das BM für Finanzen hat allerdings keine Bedenken, wenn
die von den Preisgeldern in den USA erhobene Quellensteuer auf die
österreichische Steuer angerechnet wird. Denn es ist bekannt, dass die auf
der Grundlage des österreichischen innerstaatlichen Rechts vorzunehmende
Zuordnung der Preisgelder unter Artikel III des Abkommens (Unternehmensgewinne)
auf amerikanischer Seite nach US-Recht nicht nachvollzogen werden kann. Es tritt
sonach durch Unterschiede im innerstaatlichen Recht ein Qualifikationskonflikt
ein: die USA besteuern auf der Grundlage von Artikel X, der den USA ein
Quellenbesteuerungsrecht für Einkünfte über 3000 US-Dollar
belässt; Österreich wendet demgegenüber Artikel III an, der den
USA das Besteuerungsrecht entzieht; in Fällen von Qualifikationskonflikten
dieser Art muss vom Ansässigkeitsstaat, sonach von Österreich, die
Doppelbesteuerung auf der Grundlage von Artikel XV im Anrechnungsweg bereinigt
werden.
Im Fall Neuseelands besteht kein
Doppelbesteuerungsabkommen. Eine Doppelbesteuerung könnte daher nur im
Rahmen von § 48 BAO beseitigt werden. Für die vergangenen
Zeiträume würde die Doppelbesteuerung aber nicht durch
Steuerfreistellung, sondern nur im Wege der Steueranrechnung beseitigt werden.
4. Mai
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 1 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
- Art. 3 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
- Art. 10 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
- Art. 15 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0102/2-IV/4/98
- Stammnummer
- 29309
- Gültig
- 04.05.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF