Zahlt ein österreichischer Sportverein an seine durch Dienstvertrag angestellten Sportler für die erfolgreiche Teilnahme an einem französischen Turnier besondere Siegprämien aus, dann sind diese Siegprämien gemäß Art. 17 Abs. 1 DBA-Frankreich in Österreich von der Lohnabzugsbesteuerung freizustellen. Das Abkommen zeitigt indessen keine Auswirkungen auf…
Zahlt ein österreichischer Sportverein an seine durch Dienstvertrag angestellten Sportler für die erfolgreiche Teilnahme an einem französischen Turnier besondere Siegprämien aus, dann sind diese Siegprämien gemäß der "Sportlerklausel" des Artikel 17 Abs. 1 DBA-Frankreich in Österreich von der Lohnabzugsbesteuerung freizustellen (EAS 1241). Dies gilt…
Erzielt eine in Österreich ansässige Berufssportlerin Preisgelder für Tennisturniere in Rußland, USA und Neuseeland, dann unterliegen diese Preisgelder in allen drei Fällen der inländischen Besteuerung. Im Fall Rußlands enthält das Doppelbesteuerungsabkommen - abweichend von den OECD-Prinzipien - keine "Sportlerklausel", sodass Rußland gemäß Artikel 11 Abs. 1…
…zu entnehmen sei, dass es sich bei der Ausbildung seines Sohnes um eine Berufsausbildung zum Profitennisspieler handle, welche das Ausmaß einer gewöhnlichen Berufsausbildung eindeutig überschreite und welche auf ein hohes Einkommen aus Siegesprämien und Sponsorengeldern abziele. Aus diesem Grund sei daher nicht anzunehmen, dass diese…
…Personen als Spieler und Trainer. Die Verträge (Spielervertrag, Trainervertrag) mit den einzelnen Dienstnehmern enthielten Regelungen betreffend die laufenden Bezüge und verschiedene Prämienzahlungen (z.B. Meistertitel, Cup-Sieg, Siegesprämie, Auflaufprämie, etc.; nachfolgend Prämien genannt). Daneben enthielten die Verträge Hinweise auf zusätzliche, von den wirtschaftlichen Erfolgen des…
…einheitlichen (Trainer-)Leistung anzusehen. Dagegen wurde eingewendet, dass die Bestimmung des Leistungsortes nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit nicht nur eine ungleiche Behandlung von Aktiven (mit Siegesprämien) und deren Betreuern (mit Gesamthonoraren) mit sich bringe. Sie beinhalte auch schwerwiegende Konsequenzen, die gegen den Zweck des Art…
…einheitlichen (Trainer-)Leistung anzusehen. Dagegen wurde eingewendet, dass die Bestimmung des Leistungsortes nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit nicht nur eine ungleiche Behandlung von Aktiven (mit Siegesprämien) und deren Betreuern (mit Gesamthonoraren) mit sich bringe. Sie beinhalte auch schwerwiegende Konsequenzen, die gegen den Zweck des Art…