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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 272

Engineering für koreanischen Anlagenbau

geltende FassungEAS-AuskunftA 1129/10/1-IV/4/93vom 21.06.1993

Wortlaut laut Findok

  Artikel 14 Abs. 3 des DBA-Korea sieht abweichend von den sonst üblichen Steuerzuteilungsregeln vor, dass auch gewerblich tätige Unternehmen der Zuteilungsregel für selbständige Arbeit unterstellt werden, wenn sie durch Angestellte freiberufliche Leistungen, wie Leistungen von Ingenieuren, erbringen. Weiters ergibt sich nach dem DBA-Korea für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit die Besonderheit, dass Korea als Quellenstaat unabhängig vom Bestand einer festen Einrichtung oder einer Tätigkeit auf seinem Staatsgebiet ein Besteuerungsrecht allein dadurch erlangt, dass der Aufwand von einem koreanischen Auftraggeber getragen wird. Ein österreichisches Unternehmen, das im Rahmen eines besonderen Dienstleistungsvertrages für einen koreanischen Auftraggeber Arbeiten übernimmt, wie basic und detail engineering für einen Anlagenbau, Überwachung der vom Kunden in Eigenregie wahrgenommenen Montage- und Inbetriebnahmearbeiten durch Spezialisten und schließlich die Kundenpersonalschulung in Korea und in Österreich, wird hierbei im allgemeinen durch seine "Ingenieure" im Sinn der zitierten Abkommensbestimmung tätig, so dass aus dieser Sicht das koreanische Quellenbesteuerungsrecht dem Grunde nach nicht mit Erfolg in Abrede gestellt werden kann. 21. Juni 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

gewerbliche TätigkeitGewerbebetriebfreier BerufTätigkeitsstaatTätigkeitsortfeste EinrichtungenQuellensteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
A 1129/10/1-IV/4/93
Stammnummer
18092
Gültig
21.06.1993 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF