Findok · EAS-Auskünfte
EAS 272
Engineering für koreanischen Anlagenbau
geltende FassungEAS-AuskunftA 1129/10/1-IV/4/93vom 21.06.1993
Wortlaut laut Findok
Artikel 14 Abs. 3 des DBA-Korea sieht abweichend von den
sonst üblichen Steuerzuteilungsregeln vor, dass auch gewerblich tätige
Unternehmen der Zuteilungsregel für selbständige Arbeit unterstellt
werden, wenn sie durch Angestellte freiberufliche Leistungen, wie Leistungen von
Ingenieuren, erbringen. Weiters ergibt sich nach dem DBA-Korea für die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit die Besonderheit, dass Korea als
Quellenstaat unabhängig vom Bestand einer festen Einrichtung oder einer
Tätigkeit auf seinem Staatsgebiet ein Besteuerungsrecht allein dadurch
erlangt, dass der Aufwand von einem koreanischen Auftraggeber getragen
wird.
Ein österreichisches Unternehmen, das im Rahmen eines
besonderen Dienstleistungsvertrages für einen koreanischen Auftraggeber
Arbeiten übernimmt, wie basic und detail engineering für einen
Anlagenbau, Überwachung der vom Kunden in Eigenregie wahrgenommenen
Montage- und Inbetriebnahmearbeiten durch Spezialisten und schließlich die
Kundenpersonalschulung in Korea und in Österreich, wird hierbei im
allgemeinen durch seine "Ingenieure" im Sinn der zitierten Abkommensbestimmung
tätig, so dass aus dieser Sicht das koreanische Quellenbesteuerungsrecht
dem Grunde nach nicht mit Erfolg in Abrede gestellt werden kann.
21. Juni
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 14 DBA ROK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Korea (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 486/1987
gewerbliche TätigkeitGewerbebetriebfreier BerufTätigkeitsstaatTätigkeitsortfeste EinrichtungenQuellensteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 1129/10/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 18092
- Gültig
- 21.06.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF