…besteht keine österreichische Steuerpflicht, gleichgültig, ob man die Einzahlung in den Trust oder die Ausschüttung aus dem Trust als den Zeitpunkt des Zuflusses der Lohneinkünfte ansieht. Daher ist im gegebenen Zusammenhang (dh. solange es um eine Abgeltung für die vor dem Zuzug erbrachten Arbeitsleistungen geht…
…eine französische Kapitalgesellschaft zu entrichten, so ist gemäß § 100 Abs. 4 Z. 1 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses eine Abzugssteuer von 20% einzubehalten. Aus Artikel 15 DBA-Frankreich ergibt sich allerdings ein Anrecht auf Steuerfreistellung, soferne kein konzerninterner Lizenzgebührenfluss vorliegt. Ein konzerninterner Lizenzgebührenfluss liegt vor…
…der Schaden durch Zahlung des fiktiven deutschen Nettoentgeltes ersetzt, dann unterliegen diese Einkünfte gemäß § 32 Z 1 lit. a EStG als Ersatz entgangener Einnahmen der inländischen Steuerpflicht. Hat der Dienstnehmer im Zeitpunkt des Zuflusses des Schadenersatzes den Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Deutschland verlagert, dann wird…
…die Geltendmachung des Progressionsvorbehaltes gemäß Art. 15 Abs. 3 DBA-D nur dem "Wohnsitzstaat" zusteht, das ist im Fall des Doppelwohnsitzes jener Staat, in dem sich gemäß Art. 16 DBA-D der Hauptwohnsitz befindet. Maßgebend ist hiebei die Wohnsitzstaateigenschaft im Zeitpunkt des Zuflusses der betreffenden…
…zählt diese Pensionsabfindung zu den nach § 25 EStG steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Hat der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Zuflusses des Abfindungsbetrages seinen inländischen Wohnsitz bereits aufgegeben und ist er nunmehr in den USA ansässig geworden, dann besteht gemäß § 98 Z 4 EStG insoweit beschränkte…
…die auf Zeiten der unbeschränkten Steuerpflicht entfallen, vermag das in den EStR 2000 festgeschriebene Prinzip des Vorranges des Zuflussprinzipes vor dem Kausalitätsprinzip nicht zu beeinträchtigen. In Fällen dieser Art bestehen allerdings keine Bedenken, wenn freiwillig für eine Einbeziehung der aus der beschränkten Steuerpflicht resultierenden Zinsen…
…Weise der Vorrang gegenüber dem Zuflussprinzip einzuräumen wie z.B. bei nachträglichen Abfertigungszahlungen für eine vorher im anderen Staat erbrachte unselbständige Erwerbstätigkeit (BFH v. 18.7.1973, BStBl. II, 1973, 757). Bei Gewinnausschüttungen stellt allerdings das Abkommen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge ab…
…dem Zuzug nach Österreich zufließen, der österreichischen Besteuerung (mit 25% zu besteuernde Sondereinkunft nach § 37 Abs. 8 EStG); dies allerdings - wie erwähnt - nicht zum Zeitpunkt des Endes des Kontensperre, sondern zum Zuflusszeitpunkt. 30. November 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…ansässige Person gezahlt werden, ausschließlich in Deutschland besteuert werden. Dieser Tatbestand stellt auf den Zeitpunkt der Zahlung, nicht aber auf den Zeitraum ab, für den die Zinsen gezahlt worden sind (Zuflussprinzip und kein Kausalitätsprinzip). Deutschland ist daher in Zuzugsfällen im Recht, wenn es auf der…
…entfallende Teil des Optionsgewinnes selbst dann der inländischen Besteuerung unterliegen, wenn in dieser Zeit nur beschränkte Steuerpflicht in Österreich bestanden hätte. Denn nach inländischem Recht gilt - abweichend vom DBA-Recht - ab dem Zeitpunkt des Wiedereintrittes in die unbeschränkte Steuerpflicht nicht das Kausalitätsprinzip, sondern das Zuflussprinzip…
…dass dann, wenn mit der Zuteilung von Optionsrechten auf künftigen Bezug von Stammaktien an einer US-Muttergesellschaft kein "Wirtschaftsgut" übertragen bzw. kein Zufluss eines geldwerten Vorteils erfolgt, ein Zufluss erst im Zeitpunkt der Ausübung des zugesagten Optionsrechtes eintritt. Im Regelfall wird davon auszugehen sein, dass…
…Der letztzitierte Erlass lässt jedoch erkennen, dass dann, wenn mit der Zuteilung von Stock-Options kein "Wirtschaftsgut" übertragen bzw. kein Zufluss eines geldwerten Vorteils erfolgt, ein Zufluss erst im Zeitpunkt der Ausübung des zugesagten Optionsrechtes eintritt. Sollte es so sein, dass dies bei der Gewährung…
…des BM für Finanzen im gegebenen Zusammenhang dennoch der in dem UFS-Urteil zum Ausdruck kommenden Auslegung des Zuflusstatbestandes der Vorzug gegeben. Dies vor allem aus der Erwägung, dass auf schweizerischer Seite eine Quellenbesteuerung des Auszahlungsbetrages vorgesehen sein dürfte, sodass ein Abstellen auf den Zeitpunkt…
…zu einem späteren Zeitpunkt - dann allerdings verzinst - wieder rückgezahlt wird, dann ist zunächst klärungsbedürftig, wann der Zuflusszeitpunkt dieser Zinsen eintritt. Denn sollte der Steuerpflichtige über den an den neuseeländischen Staat abgelieferten Geldbetrag die Verfügungsmöglichkeit verloren haben, dann würde auch die für den Zufluss maßgebende Verfügungsmöglichkeit…
…ansässige Person gezahlt werden, ausschließlich in Deutschland besteuert werden. Dieser Tatbestand stellt auf den Zeitpunkt der Zahlung, nicht aber auf den Zeitraum ab, für den die Zinsen gezahlt worden sind (Zuflussprinzip und kein Kausalitätsprinzip). Deutschland ist daher in Zuzugsfällen im Recht, wenn es auf der…
…konnte und damit erst zu diesem Zeitpunkt der steuerliche Zufluss eintritt. Artikel 15 DBA-USA untersagt Österreich, jene Teile des Auszahlungsbetrages zu besteuern, die durch die Arbeitsausübung in den USA erwirtschaftet worden sind (Kausalitätsprinzip); Artikel 10 und 11 des Abkommens steht aber der Erfassung der…
…dass der Zufluss, und damit der Zeitpunkt der Erfassbarkeit, in die Phase der beschränkten Steuerpflicht fällt, vermag daran nichts zu ändern. Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des DBA-USA; in Artikel I Abs. 1 lit. b des Abkommens…
…abkommenskonform, anstelle einer anrechenbaren Dividendensteuer eine nicht anrechenbare Körperschaftsteuer zur Anrechnung zu bringen. Dieses Beurteilungsergebnis entspricht im Übrigen den Prinzipien des österreichischen Steuersystems. Denn auch bei Zufluss von inländischen Dividenden findet bei der mit 25% begrenzten Sonderbesteuerung von Dividenden keine Entlastung von der Körperschaftsteuervorbelastung statt…
…angesparten Beträge erst zwecks Pensionsvorsorge mit Erreichen des 65. Lebensjahres abheben will und er bereit ist, bei vorhergehenden Abhebungen Pönalabzüge in Kauf zu nehmen. Denn eine bloße Zweckbindung von Einkünften vermag nicht den steuerlichen Zufluss auf den Zeitpunkt der zweckorientierten Verwendung der Einkünfte zu verschieben…
…Ab diesem Zeitpunkt ist die Rentenzahlung voll und nicht bloß zur Hälfte steuerpflichtig. Denn der Umstand, dass der Arbeitgeber seinerzeit die Hälfte der Beitragszahlungen übernommen hat, hat aus österreichischer Sicht in den Beitragsjahren zu einem Zufluss an den Arbeitnehmer als Lohnbestandteil und in der gedanklichen…