Findok · EAS-Auskünfte
EAS 27
Dienstnehmerentsendung in die USA
geltende FassungEAS-AuskunftS 236/43/2-IV/4/91vom 22.09.1991
Wortlaut laut Findok
Entsendet eine österreichische
Wirtschafts-Treuhand-Kanzlei einen ihrer Dienstnehmer für einen begrenzten
Zeitraum zu einem amerikanischen Partnerunternehmen und unterhält dieser
Dienstnehmer in dieser Zeit in Österreich weder einen steuerlichen Wohnsitz
noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so sind die von dem
österreichischen Arbeitgeber gezahlten Gehälter auf Grund des DBA-USA
in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Diese Wirkung wird dem DBA
gemäß dem im Einvernehmen mit den USA ausgearbeiteten
Durchführungserlass (AÖF Nr. 61/1961; Abschn. 24 Abs. 1) auch dann
zugemessen, wenn infolge einer inländischen Verwertung der in den USA
ausgeübten Tätigkeit gemäß
§ 98 Z 4 EStG
beschränkte Steuerpflicht in Österreich eintreten sollte.
Soweit der in die USA entsandte Dienstnehmer kurzfristig
auf österreichischem Staatsgebiet tätig wird, tritt hingegen nach
Maßgabe des Artikels X DBA-USA österreichische Steuerpflicht ein; und
zwar dann, wenn die auf die österreichische Tätigkeit entfallenden
Bezugsteile 3.000 Dollar (pro Jahr) überschreiten.
Eine nachträgliche
Prämienauszahlung, die nach dem Wegzug erfolgt und die für die
noch vor dem Wegzug erbrachte inländische Arbeitsleistung gewährt
wird, unterliegt der inländischen Besteuerung; die steuerliche
Erfassbarkeit richtet sich in zeitlicher Hinsicht nach dem "Zuflussprinzip",
gründet sich aber in sachlicher Hinsicht nicht auf § 98 EStG
(beschränkte Steuerpflicht) sondern auf § 1 EStG (unbeschränkte
Steuerpflicht); der bloße Umstand, dass der Zufluss, und damit der
Zeitpunkt der Erfassbarkeit, in die
Phase der beschränkten Steuerpflicht fällt, vermag daran nichts zu
ändern.
Der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich
des DBA-USA; in Artikel I Abs. 1 lit. b des Abkommens wird lediglich der
seinerzeitige Zuschlag zur Einkommensteuer für Zwecke des
Familienlastenausgleiches, nicht aber der Dienstgeberbeitrag, angesprochen.
Vorsorglich wird aber gleichzeitig auf die Befreiungsbestimmung des § 41
Abs. 4 lit. d FLAG für Arbeitnehmer mit ausländischem Wohnsitz
hingewiesen, wobei die darin genannte Monatsfrist kalenderjahresbezogen gewertet
wird.
Das DBA-USA bezieht sich auch nicht auf die
Lohnsummensteuer; soweit die in die USA
gezahlten Gehälter aber gemäß dem Abkommen in Österreich
von der Lohnbesteuerung freizustellen sind, fällt gemäß
§
26 Abs. 2 GewStG keine Lohnsummensteuerpflicht an.
22.
September 1991 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
- Art. 1 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
AuslandsentsendungArbeitskräfteentsendungFreistellungSteuerfreistellungArbeitsortTätigkeitsstaatTätigkeitsortZuflussLohnsteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- S 236/43/2-IV/4/91
- Stammnummer
- 18617
- Gültig
- 22.09.1991 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF