RIS AI

Findok · EAS-Auskünfte

EAS 322

Unterjährige Hauptwohnsitzverlegung nach Deutschland

geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/E0001-IV/4/93vom 22.10.1993

Wortlaut laut Findok

Übt ein EDV-Berater mit österreichisch-deutschem Doppelwohnsitz ganzjährig eine Beratungstätigkeit für deutsche Auftraggeber aus, wobei diese Tätigkeit einer an der inländischen Wohnung unterhaltenen Betriebstätte zuzurechnen ist, so steht das Besteuerungsrecht daran Österreich zu. Wird mit Ende September der Hauptwohnsitz von Österreich nach Deutschland verlegt und gleichzeitig die inländische Betriebstätte nachweislich aufgegeben, dürfen jene deutschen Einkünfte, die auf Tätigkeiten nach der inländischen Betriebstättenschließung entfallen, gemäß Art. 4 DBA-D in Österreich nicht mehr der Besteuerung unterzogen werden. Diese von der Besteuerung freizustellenden Einkünfte dürfen bei der Veranlagung dieses Jahres auch nicht für Zwecke des Progressionsvorbehaltes in Österreich angesetzt werden, da die Geltendmachung des Progressionsvorbehaltes gemäß Art. 15 Abs. 3 DBA-D nur dem "Wohnsitzstaat" zusteht, das ist im Fall des Doppelwohnsitzes jener Staat, in dem sich gemäß Art. 16 DBA-D der Hauptwohnsitz befindet. Maßgebend ist hiebei die Wohnsitzstaateigenschaft im Zeitpunkt des Zuflusses der betreffenden Einkünfte. 22. Oktober 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

WohnsitzverlegungBeratungstätigkeitenBetriebstätte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 0101/E0001-IV/4/93
Stammnummer
31589
Gültig
22.10.1993 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF