Findok · EAS-Auskünfte
EAS 951
Stock-Options
geltende FassungEAS-AuskunftT 35/4-IV/4/96vom 10.10.1996
Wortlaut laut Findok
Unter EAS 571 und EAS 859 wurde folgende
Ansicht vertreten:
"Erhalten die Dienstnehmer einer österreichischen
Gesellschaft von dieser Optionsscheine zugeteilt, die diese
Unternehmensmitarbeiter nach einer dreijährigen Wartezeit innerhalb eines
10-jahreszeitraumes berechtigen, Aktien der US-Muttergesellschaft zum
Börsenkurswert am Optionsscheinausgabetag zu erwerben, so zählt ein
hiedurch den Belegschaftsmitgliedern zugewendeter Vermögensvorteil zu deren
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Dieser Vermögensvorteil wird nach Auffassung des BM
für Finanzen durch die Optionseinräumung bzw. die Übertragung
eines Optionsscheines an die Mitarbeiter bewirkt. Die Bewertung hat nach den
allgemeinen Grundsätzen gemäß
§ 15 Abs. 2 EStG 1988 zu
erfolgen, wonach geldwerte Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des
Verbrauchsortes anzusetzen sind. Sind derartige Optionsscheine Gegenstand des
Handels an einer Börse, ist der entsprechende Börsenkurs am Tag der
Optionseinräumung für die Bewertung heranzuziehen."
Diese Auffassung beruhte auf der im Lohnsteuerprotokoll
für das Jahr 1995 (ÖStZ 3/1996, 57) wiedergegebenen Auffassung, die
sich nach wie vor auch im BMF-Erlass vom 7.8.1996 (ÖStZ 18/1996, 440)
wieder findet. Der letztzitierte Erlass lässt jedoch erkennen, dass dann,
wenn mit der Zuteilung von Stock-Options kein "Wirtschaftsgut" übertragen
bzw. kein Zufluss eines geldwerten Vorteils erfolgt, ein Zufluss erst im
Zeitpunkt der Ausübung des zugesagten Optionsrechtes eintritt. Sollte es so
sein, dass dies bei der Gewährung von Stock-Options der Regelfall ist, dann
kommt damit der Aussage in den vorgenannten EAS-Fällen nur mehr für
jene Fälle Bedeutung zu, in denen die Zuteilung von Optionsrechten einen
kommerziell messbaren Wert besitzt.
10. Oktober
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 35/4-IV/4/96
- Stammnummer
- 15376
- Gültig
- 10.10.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF