Findok · EAS-Auskünfte
EAS 937
Pensionsabfindung nach Auswanderung in die USA
geltende FassungEAS-AuskunftE 14/23-IV/4/96vom 10.09.1996
Wortlaut laut Findok
Tritt ein Dienstnehmer eines
österreichischen Unternehmens in den Ruhestand und werden ihm hierbei seine
gegenüber dem Arbeitgeber erwachsenen Pensionsansprüche seitens seines
Arbeitgebers durch eine Einmalzahlung abgefunden, dann zählt diese
Pensionsabfindung zu den nach § 25 EStG steuerpflichtigen Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit. Hat der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des
Zuflusses des Abfindungsbetrages seinen inländischen Wohnsitz bereits
aufgegeben und ist er nunmehr in den USA ansässig geworden, dann besteht
gemäß
§ 98 Z 4 EStG insoweit beschränkte Steuerpflicht, als
sich die Pensionsansprüche auf eine im Inland erbrachte Arbeitsleistung
gründen.
Dieser inländische Besteuerungsanspruch geht
gemäß Artikel XI Abs. 2 DBA-USA nach Auffassung des BM für
Finanzen nicht verloren. Denn die genannte Abkommensbestimmung umschreibt die
von ihr erfassten "Pensionen" mit "regelmäßig wiederkehrenden
Vergütungen", ein Begriff der selbst bei einem extensiven
Interpretationsversuch nicht eine einmalige Pensionsabfindung umfasst. Der
Umstand, dass der "Pensionsartikel" in den auf dem OECD-Musterabkommen
beruhenden DBAs dennoch extensiv ausgelegt und auf Pensionsabfindungen
angewendet wird, ist darauf zurückzuführen, dass in diesen Abkommen
keine einengende Definition des Pensionsbegriffes enthalten ist.
Im übrigen ist zu bedenken, dass bei Abkommen nach dem
OECD-Konzept selbst dann, wenn die Pensionsabfindung nicht unter die
Zuteilungsregel für Pensionen (Art. 18 OECD-MA) subsumiert wird, der
Besteuerungsanspruch Österreichs verloren geht, weil dann die
Zuteilungsregel für im Abkommen nicht besonders geregelte Einkünfte
("Auffangklausel") eingreifen würde, die ebenfalls Österreich das
Besteuerungsrecht entzieht.
Eine derartige "Auffangklausel" fehlt im DBA-USA. Das
Abkommen enthält sonach keine Bestimmung, die Österreich an
Pensionsabfindungen das Besteuerungsrecht abspricht, sodass im Verhältnis
zu den USA Pensionsabfindungen der gegenständlichen Art in Österreich
der Steuerpflicht unterliegen.
Die österreichische Steuer ist indessen nicht
"verloren", da sie gemäß Art. XV DBA-USA auf die US-Steuer
anzurechnen ist.
10.
September 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 14/23-IV/4/96
- Stammnummer
- 15294
- Gültig
- 10.09.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF