Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1586
Schadenersatz für entgangene deutsche Lohneinkünfte
geltende FassungEAS-AuskunftK 6/1-IV/4/00vom 17.01.2000
Wortlaut laut Findok
Wird vom ehemaligen österreichischen Arbeitgeber, der
eine gerichtlich festgestellte Schuld daran trägt, daß sich der
Dienstantritt bei dem künftigen deutschen Arbeitgeber um zwei Monate
verzögert hat, der Schaden durch Zahlung des fiktiven deutschen
Nettoentgeltes ersetzt, dann unterliegen diese Einkünfte gemäß
§ 32 Z 1 lit. a EStG als Ersatz entgangener Einnahmen der inländischen
Steuerpflicht.
Hat der Dienstnehmer im Zeitpunkt des Zuflusses des
Schadenersatzes den Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Deutschland verlagert,
dann wird gemäß Art. 13 Abs. 1 des DBA-Deutschland eine steuerliche
Erfassung der Entschädigung in Deutschland durch das Abkommen nicht
behindert. Entsprechendes muß aber gelten, wenn die Ansässigkeit im
Sinn des Abkommens in Österreich beibehalten wird und folglich die
Besteuerungsrechte an den Einkünften nicht in Deutschland sondern bei
Österreich liegen. Das DBA-Deutschland vermag daher im vorliegenden Fall
nicht die Besteuerungsrechte Österreichs zu beschränken, wenn die
Ansässigkeit in Österreich beibehalten wird.
Aus dem VwGH-Erkenntnis vom 19.9.1998, 89/14/0107, wonach
eine Entschädigung nur dann steuerpflichtig ist, wenn sie für den
Verlust steuerpflichtiger Einnahmen geleistet wird, kann im gegebenen
Zusammenhang keine Steuerfreistellung in Österreich abgeleitet werden.
Verloren gingen deutsche Arbeitseinkünfte, an denen Deutschland das
Besteuerungsrecht zugestanden wäre und die gemäß dem DBA in
Österreich steuerfrei zu stellen gewesen wären. Es ist daher
sachgerecht, daß unter diesen Umständen die Entschädigung
ebenfalls steuerpflichtig gestellt wird. Der Umstand, daß Deutschland auf
Grund des DBA sein Recht zur Vornahme dieser Besteuerung an Österreich
abtreten muß, läßt es als nicht sachgerecht erscheinen, wenn
Österreich dieses Besteuerungsrecht nicht wahrnimmt. Denn dies führte
zu dem Ergebnis, daß eine Entschädigung für (in Deutschland)
steuerpflichtige Einkünfte weder in Deutschland noch in Österreich
besteuert wird.
17.
Jänner 2000 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 32 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 13 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 6/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2839
- Gültig
- 17.01.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF