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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1586

Schadenersatz für entgangene deutsche Lohneinkünfte

geltende FassungEAS-AuskunftK 6/1-IV/4/00vom 17.01.2000

Wortlaut laut Findok

  Wird vom ehemaligen österreichischen Arbeitgeber, der eine gerichtlich festgestellte Schuld daran trägt, daß sich der Dienstantritt bei dem künftigen deutschen Arbeitgeber um zwei Monate verzögert hat, der Schaden durch Zahlung des fiktiven deutschen Nettoentgeltes ersetzt, dann unterliegen diese Einkünfte gemäß § 32 Z 1 lit. a EStG als Ersatz entgangener Einnahmen der inländischen Steuerpflicht. Hat der Dienstnehmer im Zeitpunkt des Zuflusses des Schadenersatzes den Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Deutschland verlagert, dann wird gemäß Art. 13 Abs. 1 des DBA-Deutschland eine steuerliche Erfassung der Entschädigung in Deutschland durch das Abkommen nicht behindert. Entsprechendes muß aber gelten, wenn die Ansässigkeit im Sinn des Abkommens in Österreich beibehalten wird und folglich die Besteuerungsrechte an den Einkünften nicht in Deutschland sondern bei Österreich liegen. Das DBA-Deutschland vermag daher im vorliegenden Fall nicht die Besteuerungsrechte Österreichs zu beschränken, wenn die Ansässigkeit in Österreich beibehalten wird. Aus dem VwGH-Erkenntnis vom 19.9.1998, 89/14/0107, wonach eine Entschädigung nur dann steuerpflichtig ist, wenn sie für den Verlust steuerpflichtiger Einnahmen geleistet wird, kann im gegebenen Zusammenhang keine Steuerfreistellung in Österreich abgeleitet werden. Verloren gingen deutsche Arbeitseinkünfte, an denen Deutschland das Besteuerungsrecht zugestanden wäre und die gemäß dem DBA in Österreich steuerfrei zu stellen gewesen wären. Es ist daher sachgerecht, daß unter diesen Umständen die Entschädigung ebenfalls steuerpflichtig gestellt wird. Der Umstand, daß Deutschland auf Grund des DBA sein Recht zur Vornahme dieser Besteuerung an Österreich abtreten muß, läßt es als nicht sachgerecht erscheinen, wenn Österreich dieses Besteuerungsrecht nicht wahrnimmt. Denn dies führte zu dem Ergebnis, daß eine Entschädigung für (in Deutschland) steuerpflichtige Einkünfte weder in Deutschland noch in Österreich besteuert wird. 17. Jänner 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Mittelpunkt der LebensinteressenDoppelnichtbesteuerung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
K 6/1-IV/4/00
Stammnummer
2839
Gültig
17.01.2000 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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