Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2969
US - Individual Retirement Account
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1443-IV/4/2008vom 26.05.2008
Wortlaut laut Findok
Mit der steuerlichen Behandlung von
US-Individual Retirement Accounts haben sich bisher EAS 216 vom 10. Dezember
1992 und EAS 2886 vom 24. September 2007 befasst. Hierbei wurde die Auffassung
vertreten, dass - in Anwendung des österreichischen Steuerrechts - jeder
Kapitalertrag auf einem US-Bankkonto dem Kontoinhaber auch dann steuerlich
zuzurechnen ist, wenn der Konteninhaber die angesparten Beträge erst zwecks
Pensionsvorsorge mit Erreichen des 65. Lebensjahres abheben will und er bereit
ist, bei vorhergehenden Abhebungen Pönalabzüge in Kauf zu nehmen. Denn
eine bloße Zweckbindung von Einkünften vermag nicht den steuerlichen
Zufluss auf den Zeitpunkt der zweckorientierten Verwendung der Einkünfte zu
verschieben.
Verlegt daher ein in den USA ansässiger Arbeitnehmer
nach Wechsel zu einem österreichischen Arbeitgeber seinen Hauptwohnsitz aus
den USA nach Österreich, treten die ab diesem Zeitpunkt zufließenden
Kapitalerträge in die österreichische Steuerpflicht ein, weil das
österreichische Steuerrecht keine dem US-Revenue Code [§ 401 (k)]
entsprechende Bestimmung enthält; und zwar auch dann, wenn der
Hauptwohnsitz vor Eintritt des Pensionsfalles wieder in die USA
zurückverlegt wird.
Wird nach dem Zuzug das bis dahin angewachsene Kapital auf
ein anderes Pensionsmodell übertragen, löst diese
Kapitalübertragung keine österreichische Steuerpflicht aus. Dies
ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des österreichischen
Steuerrechts und es bedarf daher keiner Spezialregelung nach US-Vorbild, um
dieses Ergebnis herbeizuführen. Denn jene Kapitalteile, die aus
Beiträgen der seinerzeitigen US-Dienstgeber aufgebaut worden sind,
wären nach österreichischem Steuerrecht als Vorteile aus dem
Dienstverhältnis bereits im Zeitpunkt der Beitragsleistung zu versteuern.
Diese Steuerpflicht war aber nicht geltend zu machen, weil im damaligen
Zuflusszeitpunkt noch keine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich
bestand und diese Form des Arbeitslohnes daher nach innerstaatlichem Recht
keiner steuerlichen Erfassung zugänglich war; eine gleichgerichtete
Besteuerungssperre ergibt sich aus dem DBA-USA. Sinngemäße
Überlegungen gelten für jene Kapitalteile, die vor dem Zuzug nach
Österreich durch ausländische Kapitalerträge aufgebaut worden
sind.
Bundesministerium für Finanzen, 26. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1443-IV/4/2008
- Stammnummer
- 35854
- Gültig
- 26.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF