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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2113

Britischer "Employee-Trust"

geltende FassungEAS-AuskunftE 12/17-IV/4/02vom 26.08.2002

Wortlaut laut Findok

Auf Grund des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens ist Österreich nicht berechtigt, nach einem Zuzug nach Österreich Lohneinkünfte zu besteuern, die vor dem Zuzug durch eine Tätigkeit für eine britische Investmentbank in London erwirtschaftet worden sind. Solange daher die britische Investmentbank für ihre Mitarbeiter als Abgeltung für die in Großbritannien ausgeübte Tätigkeit Einzahlungen in einen "Employee Trust" vornimmt, besteht keine österreichische Steuerpflicht, gleichgültig, ob man die Einzahlung in den Trust oder die Ausschüttung aus dem Trust als den Zeitpunkt des Zuflusses der Lohneinkünfte ansieht. Daher ist im gegebenen Zusammenhang (dh. solange es um eine Abgeltung für die vor dem Zuzug erbrachten Arbeitsleistungen geht) auch die Frage unerheblich, ob der Trust tatsächlich bloß ein zinsenloses Darlehen nach dem Zuzug nach Österreich vergibt, oder ob dies wirtschaftlich als ein Weiterfluss von Lohnzahlungen anzusehen ist. Allerdings verdient im gegebenen Zusammenhang auch Beachtung, dass der Trust einen "Kapitalanlagefonds" im Sinn des Investmentfondsgesetzes darstellen kann. Trifft dies zu, dann wird mit zu bedenken sein, dass die in das Trustvermögen einfließenden Veranlagungserträge Steuerpflicht in Österreich auslösen, wobei die steuerliche Erfassung der ausgeschütteten oder der ausschüttungsgleichen Erträge (ab Zuzug nach Österreich) durch das DBA-Großbritannien nicht unterbunden wird. Nähere Aussagen zur Behandlung solcher Emplyee-Fonds können allerdings vor Fertigstellung der im Entwurf vorliegenden Investmentfondsrichtlinien nicht erteilt werden.   26. August 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

ZuzugKapitalanlagefonds

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
E 12/17-IV/4/02
Stammnummer
2108
Gültig
26.08.2002 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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