Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2113
Britischer "Employee-Trust"
geltende FassungEAS-AuskunftE 12/17-IV/4/02vom 26.08.2002
Wortlaut laut Findok
Auf Grund des
österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens ist Österreich
nicht berechtigt, nach einem Zuzug nach Österreich Lohneinkünfte zu
besteuern, die vor dem Zuzug durch eine Tätigkeit für eine britische
Investmentbank in London erwirtschaftet worden sind.
Solange daher die britische Investmentbank für ihre
Mitarbeiter als Abgeltung für die in Großbritannien ausgeübte
Tätigkeit Einzahlungen in einen "Employee Trust" vornimmt, besteht keine
österreichische Steuerpflicht, gleichgültig, ob man die Einzahlung in
den Trust oder die Ausschüttung aus dem Trust als den Zeitpunkt des
Zuflusses der Lohneinkünfte ansieht. Daher ist im gegebenen Zusammenhang
(dh. solange es um eine Abgeltung für die vor dem Zuzug erbrachten
Arbeitsleistungen geht) auch die Frage unerheblich, ob der Trust
tatsächlich bloß ein zinsenloses Darlehen nach dem Zuzug nach
Österreich vergibt, oder ob dies wirtschaftlich als ein Weiterfluss von
Lohnzahlungen anzusehen ist.
Allerdings verdient im gegebenen Zusammenhang auch
Beachtung, dass der Trust einen "Kapitalanlagefonds" im Sinn des
Investmentfondsgesetzes darstellen kann. Trifft dies zu, dann wird mit zu
bedenken sein, dass die in das Trustvermögen einfließenden
Veranlagungserträge Steuerpflicht in Österreich auslösen, wobei
die steuerliche Erfassung der ausgeschütteten oder der
ausschüttungsgleichen Erträge (ab Zuzug nach Österreich) durch
das DBA-Großbritannien nicht unterbunden wird. Nähere Aussagen zur
Behandlung solcher Emplyee-Fonds können allerdings vor Fertigstellung der
im Entwurf vorliegenden Investmentfondsrichtlinien nicht erteilt
werden.
26. August
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 12/17-IV/4/02
- Stammnummer
- 2108
- Gültig
- 26.08.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF