…jederzeit zum Wohnen benutzt zu werden. Der Umstand, dass für den Geschäftsführer bloß "beschränkte Steuerpflicht" in Österreich besteht, verhindert aber nicht die Anwendung des progressiven Steuertarifes bei der lohnsteuerlichen Erfassung seiner für die Geschäftsführertätigkeit bezogenen Vergütungen, da die seinerzeitige Bruttobesteuerung mit 20% ab 1994 beseitigt…
…der Arbeitszeit auf die beiden Gesellschaften entfallen, dann wird sich als Methode für den Ansatz eines fremdüblichen Verrechnungspreises, den die deutsche Gesellschaft ihrer österreichischen Konzerngesellschaft für die Zurverfügungstellung des Geschäftsführers zu bezahlen hat, in erster Linie die Kostenaufschlagsmethode anbieten. Nach dieser Methode muss die deutsche…
…tätig wird (Betreuung des deutschen Kundenstocks), dann werden in Übereinstimmung mit einer mit Deutschland getroffenen Verständigungsregelung die Gesamtbezüge in Österreich der Besteuerung unterzogen (siehe AÖFV. Nr. 70/1998, Absatz 7). Daran ändert sich auch nichts, wenn in der deutschen Wohnung des Geschäftsführers ein Raum als…
…9, Seite 335, dargestellt. In beiden Fällen wäre es aber unrichtig, die Besteuerung des Geschäftsführers in Österreich bloß auf den Sachbezug der Zurverfügungstellung einer österreichischen Wohnung zu beschränken. Ebenfalls in beiden Fällen müssen Einkünfte, die unmittelbar von der österreichischen Schwestergesellschaft dem Geschäftsführer gegenüber zugewendet werden…
…und Nr. 3 wäre auch von Bedeutung, ob dem Geschäftsführer in Österreich ein Arbeitsraum oder sonst eine feste örtliche Einrichtung dauerhaft zur Verfügung gestellt wird. Angesichts des Umstandes, dass die internationalen Beziehungen zwischen einander nahe stehenden Unternehmen auf der Grundlage der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze, AÖFV Nr…
…als Frage der Sachverhaltsbeurteilung nicht auf ministerieller Ebene entschieden werden. Ist die slowenische Tochtergesellschaft der Arbeitgeber, dann unterliegt bei bloß beschränkter inländischer Steuerpflicht des slowenischen Geschäftsführers der Gesamtbezug von ATS 600.000,- (und nicht nur der in Slowenien ausgezahlte Bezugsteil von ATS 300.000,-) keiner…
…von 120.000 Euro auswies), und sind mit der Geschäftsführung dieser GmbH zwei Dienstnehmer der deutschen AG betraut, die etwa alle 4 Monate zu Geschäftsführersitzungen nach Wien kommen, dann unterliegt ein Teil der von der deutschen AG gezahlten Gehälter der österreichischen Besteuerung. Nämlich jener Teil…
…als 183 Tage pro Jahr in Österreich auf, dann erwächst ein österreichischer Besteuerungsanspruch hinsichtlich dieser Bezugsanteile nur dann, wenn sich der Tätigkeitsbereich des Geschäftsführers dermaßen stark auf die inländische Betriebstätte bezieht, daß er dem Personalstand dieser Betriebstätte zuzurechnen ist. Dies wurde in EAS 817 angenommen…
…sehr dafür, dass die Aufenthalte des deutschen Geschäftsführers in Österreich unter Umständen erfolgen, die im Sinn von § 26 Abs. 2 BAO erkennen lassen, dass er hierbei in Österreich nicht nur vorübergehend verweilt. Damit ist für ihn aber unbeschränkte Steuerpflicht gegeben, die einer Anwendung des § 70…
…täglich zu seinem grenznahen Arbeitsplatz nach Österreich, dann liegt für ihn keine Grenzgängereigenschaft vor, wenn sein Wohnsitz außerhalb der in Ziffer 24 des Schlussprotokolls zu Artikel 9 Abs. 3 DBA-Deutschland (1954) genannten 30-km-Zone gelegen ist. Die Zonengrenze wird hiebei nicht durch die…
…1 DBA-Schweiz insoweit der österreichischen Besteuerung, als sie auf in Österreich ausgeübte Tätigkeiten entfallen. Die Anwendung der Grenzgängerregelung des Artikels 15 Abs. 4 DBA-Schweiz wird vor allem deshalb nicht in Betracht kommen, weil sich die Geschäftsführer vermutlich nicht arbeitstäglich an ihren österreichischen Arbeitsplatz…
…maßgebenden Fremdverhaltensgrundsatz des Artikels 5 des DBA-Deutschland entspricht. Denn die gewählte Gestaltung wird lohnsteuer(einkommensteuer)rechtlich in Bezug auf den Geschäftsführer und ertragsteuerrechtlich in Bezug auf die Gewinnermittlung der Gesellschaften einheitlich zu beurteilen sein. Im Verhältnis zu Deutschland unterliegen die Bezüge des Geschäftsführers einer…
…Geltendmachung dieses inländischen Besteuerungsanspruches Artikel X DBA-USA entgegen. Denn nach dem in Abschn. 24 des Durchführungserlasses (AÖF Nr. 61/1961) enthaltenen Auslegungsgrundsatz darf Österreich Besteuerungsansprüche, die ausschließlich auf der Grundlage des Verwertungstatbestandes entstehen, nicht wahrnehmen. Nur soweit die Bezüge auf tatsächlich in Österreich ausgeübte…
…die in Österreich ausgeübt werden. In diesem Zusammenhang wird nach wie vor der einschlägigen Judikatur des BFH und des VwGH gefolgt, derzufolge die Tätigkeit eines Geschäftsführers grundsätzlich als am Ort der GesmbH als ausgeübt anzusehen ist, auch wenn er dort nur gelegentlich anwesend ist (BFH…
…und dass die Geschäftsführertätigkeit auf deutschem Staatsgebiet ausgeübt wurde. Eine andere Betrachtung wäre nur geboten, wenn die vorübergehend in Deutschland zur Verfügung gestellten Büroräume als Betriebstätte des österreichischen Kommanditisten anzusehen wären. Dies ist aber regelmäßig bei 6 Monate nicht überschreitenden örtlichen Einrichtungen nicht der Fall. …
…beantwortet werden, da hiefür eine nähere Auseinandersetzung mit den Sachverhaltsgegebenheiten erforderlich wäre, die den finanzamtlichen Ermittlungen vorzubehalten ist. So wäre zB festzustellen, ob der Salzburger Betrieb die einzige Einkunftsquelle des Deutschen ist, welcher Art diese gewerbliche Tätigkeit ist, ob, und wenn ja in welcher Art…
Ist eine in Deutschland ansässige Person Dienstnehmer-Geschäftsführer sowohl an einer deutschen wie auch an einer österreichischen GmbH, dann ist die österreichische GmbH jedenfalls verpflichtet, Kommunalsteuer sowie den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag für ihren Geschäftsführer-Dienstnehmer zu entrichten. Weder aus der EWR-Verordnung 1408/71, die…
…Wortwendung in Artikel 16 Abs. 2, diese Bezüge "dürfen" im Ansässigkeitsstaat der GmbH besteuern, gestattet nicht, für eine Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Geschäftsführers zu optieren. Die Besteuerungsverpflichtung in Österreich ergibt sich aus dem inländischen Recht (§ 98 Abs. 1 Z 4 EStG), in die das Abkommen…
…Es ist sodann Sache des örtlich zuständigen Finanzamtes festzustellen, ob die tatsächlichen Gegebenheiten so gestaltet worden sind, dass der von Parteienseite gewählten Gestaltungsform auch im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise gefolgt werden kann. Im Rahmen des ministeriellen EAS-Verfahrens kann in dieser Hinsicht keine Sachverhaltsbeurteilung abgegeben…
…im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein steuerliches Arbeitsverhältnis zur inländischen GesmbH anzunehmen wäre. Falls trotz österreichischer Steuerpflicht in Deutschland Lohnsteuer einbehalten wurde und falls eine entsprechende Steuerrückerstattung in Deutschland nicht erreichbar ist, müsste zur Vermeidung eines internationalen Besteuerungskonfliktes im Ansässigkeitsstaat des Geschäftsführers, sonach in Deutschland…