Findok · EAS-Auskünfte
EAS 592
Geschäftsführung österreichischer Tochter-GmbHs schweizerischer AGs
geltende FassungEAS-AuskunftR 853/1/1-IV/4/95vom 16.03.1995
Wortlaut laut Findok
Errichten schweizerische
Kapitalgesellschaften Tochter-GesmbHs in Österreich und übernehmen
leitende Angestellte der schweizerischen Kapitalgesellschaften die
Geschäftsführung für die österreichischen GesmbHs, dann ist
es richtig, dass die den schweizerischen Muttergesellschaften hiefür
erwachsenden Aufwendungen (insbesondere aliquote Gehälter samt
Lohnnebenkosten) den österreichischen GesmbHs weiterbelastet
werden.
Die Gehaltsbezüge der in der Schweiz ansässigen
Geschäftsführer unterliegen gemäß Artikel 15 Abs. 1
DBA-Schweiz insoweit der österreichischen Besteuerung, als sie auf in
Österreich ausgeübte Tätigkeiten entfallen. Die Anwendung der
Grenzgängerregelung des Artikels 15 Abs. 4 DBA-Schweiz wird vor allem
deshalb nicht in Betracht kommen, weil sich die Geschäftsführer
vermutlich nicht arbeitstäglich an ihren österreichischen Arbeitsplatz
begeben.
Im Allgemeinen wird wohl davon auszugehen sein, dass dem
Geschäftsführer einer österreichischen GesmbH auch ein eigener
Arbeitsraum zur Verfügung steht. Dieser Arbeitsraum würde als
"Betriebstätte" des schweizerischen Arbeitgebers in Österreich zu
werten sein. Dies hat zur Folge, dass die "183-Tage-Klausel" des Artikels 15
Abs. 2 DBA-Schweiz nicht zur Anwendung kommt und dass weiters die
österreichische Steuerpflicht im Wege des Lohnsteuerabzuges (durch die
schweizerische AG und nicht durch die österreichische GesmbH) vorzunehmen
ist.
16.
März 1995 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Geschäftsleitung im InlandGesellschafter-GeschäftsführerGeschäftsführervergütungGeschäftsführerbezügeGeschäftsführertätigkeitGrenzgängerGrenzgänger-GeschäftsführerInlandsbetriebstättebetriebstättenbegründende Räumlichkeiten183-Tages-Frist183-Tage-FristLohnsteuerLohnsteuerabzug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- R 853/1/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17233
- Gültig
- 16.03.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF