Findok · EAS-Auskünfte
EAS 136
Dauernde 1-Tagestätigkeit eines deutschen Geschäftsführers führt zur unbeschränkten Steuerpflicht
geltende FassungEAS-AuskunftH 2801/4/1-IV/4/92vom 29.05.1992
Wortlaut laut Findok
Ist der in Deutschland ansässige
Geschäftsführer einer österreichischen GesmbH zu 25% an dieser
GesmbH beteiligt und hält er sich in Ausübung seiner
Geschäftsführerfunktion etwa an 1 Tag pro Woche in Österreich
auf, so unterliegen die Geschäftsführerbezüge gemäß
Artikel 9 DBA-Deutschland der ausschließlichen Besteuerung in
Österreich.
Die Art und Weise, wie dieses Österreich
übertragene Besteuerungsrecht ausgeschöpft wird, richtet sich
ausschließlich nach österreichischem innerstaatlichem Recht. Dies
gilt insbesondere für die Frage, ob die nach österreichischem Recht
als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizierenden
Einkünfte nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht bloß
einer mit 20% begrenzten Besteuerung (§ 70 Abs. 2 Z 2 EStG) zu unterziehen
sind oder nach den Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht einer
progressiven Lohnabzugsbesteuerung zugeführt werden
müssen.
Die Tatsache, dass die Ausübung der
Geschäftsführerfunktion eine dauernde - wenn auch immer wieder
unterbrochene - Anwesenheit mit Nächtigung in Österreich erfordert,
spricht sehr dafür, dass die Aufenthalte des deutschen
Geschäftsführers in Österreich unter Umständen erfolgen, die
im Sinn von § 26 Abs. 2 BAO erkennen lassen, dass er hierbei in
Österreich nicht nur vorübergehend verweilt. Damit ist für ihn
aber unbeschränkte Steuerpflicht gegeben, die einer Anwendung des § 70
EStG entgegensteht.
29. Mai
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
BeteiligungGeschäftsführertätigkeitGeschäftsführervergütungLohnsteuerLohnsteuerabzugGeschäftsleitung im Inland
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 2801/4/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18356
- Gültig
- 29.05.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF