…155/1974) wird zwar von den beiden Steuerverwaltungen auch im Geltungsbereich des neuen Abkommens angewendet. Steuerentlastungen sind daher unter Verwendung der alten Vordrucke und nach dem bisherigen Verfahren weiterhin möglich. Allerdings wird im Geltungsbereich der österreichischen Rechtsordnung einer auf Verordnungsstufe stehenden zwischenstaatlichen Vereinbarung die Rechtsgrundlage…
…Besteht mit dem ausländischen Einkünfteempfänger eine laufende Geschäftsverbindung, dann kann diesem Kontrollerfordernis durchaus auch in der Weise entsprochen werden, dass in dem Vordruck auf einen Ergänzungsbeleg hingewiesen wird, aus dem diese Daten verlässlich ablesbar sind. In einem solchen Fall würde den Dokumentationsanforderungen auf diese Weise…
…die zeitliche Toleranz ist der Umstand, dass diese Bescheinigung nur in Bezug auf den der Höhe nach genau zu präzisierenden Vergütungsbetrag eine entlastende Auswirkung in Österreich zeitigen kann, und dass dieser mit dem Vordruck der ausländischen Verwaltung notifiziert wird. Bundesministerium für Finanzen, 28. Oktober 2009
…den Niederlanden in Gang gesetzt werden. In einem solchen Fall könnte sodann seitens des Orchesters beim Finanzamt Eisenstadt unter Verwendung des Vordruckes ZS-RD1 (deutsch) oder ZS-RE1 (englisch) samt Beiblatt C die Rückzahlung des vorgenommenen Steuerabzuges beantragt werden. Die vom niederländischen Finanzministerium einlangende Bestätigung…
…sind die amtlich aufgelegten Steuerrückerstattungsvordrucke zu verwenden, wobei auch im Fall Frankreichs - mangels Neuordnung des DBA-Durchführungsverfahrens - die Vordrucke zum alten Abkommen hilfsweise als Rückerstattungsgrundlage herangezogen werden können. Da das Steuerrückerstattungsverfahren nach dem innerstaatlichen Recht der drei genannten Staaten abläuft, bleibt es diesen Ländern vorbehalten…
…sind von diesen mit Ansässigkeitsbescheinigung versehene Vordrucke ZS-QU1 oder ZS-QU2 vorzulegen (falls eine unmittelbare Steuerentlastung an der Quelle angestrebt wird). Der österreichische Abfuhrpflichtige nimmt diese Vordrucke ergänzend zu den vorerwähnten formularfreien Angaben über die ausländische Personengesellschaft und ihre Gesellschafter zu den Dokumentationsunterlagen. Vorsorglich…
…364/1988) maßgebend. Darnach kann bei Vorliegen einer amtlichen Ansässigkeitsbescheinigung des Lizenzgebers (hiefür liegen im Verhältnis zu Deutschland und Großbritannien bei den Drucksortenverwaltungen der Finanzlandesdirektionen eigene Vordrucke auf: ZS-BRD1 und ZS-GB1) die Steuerentlastung unmittelbar bei Auszahlung der Lizenzgebühren herbeigeführt werden. Andernfalls wäre nach…
…der geltenden Rechtslage einem 22%igen KESt-Abzug unterworfen werden. Die Entlastung wird im Rückerstattungsweg auf dem Vordruck ZS-D2 geltend zu machen sein. Die Vordrucke können jedoch erst nach Inkrafttreten des Änderungsabkommens aufgelegt werden, da darin eine Bezugnahme auf die Publikation im Bundesgesetzblatt erforderlich…
…ist ihre Abkommensberechtigung auf dem Vordruck ZS-QU2 zu dokumentieren, wobei auch die nach § 3 der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005 (DBA-EVO) erforderlichen Erklärungen (durch Ankreuzen der entsprechenden Felder des Vordruckes) abzugeben sind. Nach der DBA-EVO muss die Personengesellschaft hierbei die…
…BGBl. III Nr. 92/2005, und das Erfordernis der Beibringung von entsprechend ausgefüllten Vordrucken ZS-QU1 durch die betroffenen Arbeitskräfte hingewiesen, die eine grenzüberschreitend koordinierte steuerliche Erfassung in Österreich und in Deutschland sicherstellen sollen. Die Frage, nach welcher Berechnungsmethodik die Besteuerung der auf die Österreich…
…wenn keine Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Muttergesellschaft auf jenen Vordrucken beigebracht wird, die für Zwecke einer abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich aufgelegt sind (§ 4 Abs. 2 lit. b VO BGBl. Nr. 56/1995). Für Zwecke der abkommensgemäßen Steuerentlastung für Körperschaften ist Vordruck ZS QU-2 aufgelegt. Eine…
…dessen Gesellschafter (Mitunternehmer) sind. Sind die Gesellschafter natürliche Personen, können sie gemäß Artikel 10 DBA-Deutschland iVm der DBA-EVO, BGBl. III Nr. 92/2005, durch Vorlage des Vordruckes ZS-QU1 eine Herabsetzung der österreichischen KESt auf 15% erlangen. Bundesministerium für Finanzen, 12. Mai 2006
…Verwendung des Vordruckes MF-DURSobr.KIDO 11 (Request for refund of tax on royalties based on the provisions of a treaty for the avoidance of double taxation of income) an das zuständige slowenische Finanzamt zu senden. Wurde in der Vergangenheit ein auf dem Vordruck MF…
…bestätigen; es wird nicht verlangt, die Richtigkeit der übrigen Angaben zu bestätigen. Die Bereitschaft zur Erteilung von bloßen Ansässigkeitsbescheinigungen ist eine geradezu selbstverständliche Verpflichtung aller DBA-Partnerstaaten. Weigert sich daher die US-Steuerverwaltung eine Bescheinigung auf dem österreichischen Vordruck zu erteilen, dann bewirkt sie damit…
…Verrechnungssteuer in Höhe von 30% zu erlangen. Der Rückerstattungsantrag ist unter Verwendung des Vordruckes "Form 84" beim österreichischen Wohnsitzfinanzamt zu stellen, das gegebenenfalls die inländische Ansässigkeit bestätigt und für die Weiterleitung des Rückerstattungsantrages an die eidgenössische Steuerverwaltung sorgt. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen steht…
…12 des österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens und gemäß Artikel 12 des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich von der Besteuerung zu entlasten. Allerdings wären diesfalls Ansässigkeitsbescheinigungen aus Italien und Großbritannien (auf den Vordrucken ZS-I2 und ZS-GB1; erhältlich bei der Drucksortenverwaltung der Finanzlandesdirektion in Wien) erforderlich…
…Gesellschafter in Deutschland ansässig, dann sind alle Gesellschafter berechtigt, unter Verwendung des Vordruckes ZS-D2 eine Herabsetzung der österreichischen Kapitalertragsteuer von 25% auf 15% im Rückerstattungsweg zu beantragen. Zuständig für das Rückerstattungsverfahren ist seit 1.1.2000 das Finanzamt Eisenstadt. Nach der Durchführungsverordnung BGBl. Nr…
…sieht es hierbei nicht als verpflichtend, aber als einen durchaus gangbaren Weg an, wenn für die Erbringung der Ansässigkeitsnachweise und der steuerlichen Erfassung im Ansässigkeitsstaat die Vordrucke ZS-RD1 oder ZS-RE1 verwendet werden, sodass es nicht erforderlich ist, für die ausländischen Steuerbehörden einen gesonderten…
…wenn ordnungsgemäß ausgefüllte und von der tschechischen Abgabenbehörde bestätigte Vordrucke ZS-QU1 vorliegen. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, muss auf österreichischer Seite eine abkommensgemäße Steuerentlastung auch dann stattfinden, wenn die - durch den Vordruck der tschechischen Finanzverwaltung offengelegten - Zuwendungen in Tschechien nach dem innerstaatlichen Recht Tschechiens…
…Einkünften der Künstler erlangt, wenn die Künstler ihre Tätigkeit persönlich in Österreich ausüben; eine Steuerpflicht kraft "Verwertungstatbestandes" wird durch diese DBA nicht zugelassen. Werden daher in DBA-Anwendungsfällen ordnungsgemäß ausgefüllte Vordrucke ZS-QU1 beigebracht, kann nach Maßgabe der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005…