Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2730
DBA-EVO und Ausschüttungsfiktion nach grenzüberschreitender GmbH-Umwandlung
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0227-IV/4/2006vom 12.05.2006
Wortlaut laut Findok
Wird eine österreichische GmbH
verschmelzend auf ihre 100-prozentige deutsche Mutter-GmbH & Co KG
umgewandelt, so ist die deutsche KG nur zivilrechtlich der
Nachfolgerechtsträger; steuerlich wird das übertragene Vermögen
auf Grund des Transparenzprinzips anteilig den in Deutschland ansässigen
Gesellschaftern der deutschen KG zugerechnet. Steuerlich ist daher nicht die
deutsche KG Nachfolgerechtsträger, sondern es sind dies deren
Gesellschafter. Ihnen ist daher auch die Fiktivgewinnausschüttung nach
§ 9 Abs. 6 UmgrStG zuzurechnen (vgl. auch EAS 250). Hingewiesen wird
in diesem Zusammenhang auch auf § 7 Abs. 3 UmgrStG, wonach
steuerrechtlicher Rechtsnachfolger der Hauptgesellschafter (§ 2 Abs. 1
UmwG) bzw. dessen Gesellschafter (Mitunternehmer) sind.
Sind die Gesellschafter natürliche Personen,
können sie gemäß Artikel 10 DBA-Deutschland iVm der DBA-EVO,
BGBl. III Nr. 92/2005, durch Vorlage des Vordruckes ZS-QU1 eine Herabsetzung der
österreichischen KESt auf 15% erlangen.
Bundesministerium für Finanzen, 12. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 6 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
DBA EntlastungsverordnungAusschüttungsfiktionverschmelzende Umwandlunggrenzüberschreitende UmwandlungNachfolgerechtsträgerTransparenzprinzipZurechnungFiktivgewinnausschüttungRechtsnachfolger
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0227-IV/4/2006
- Stammnummer
- 36430
- Gültig
- 12.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF