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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2730

DBA-EVO und Ausschüttungsfiktion nach grenzüberschreitender GmbH-Umwandlung

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0227-IV/4/2006vom 12.05.2006

Wortlaut laut Findok

Wird eine österreichische GmbH verschmelzend auf ihre 100-prozentige deutsche Mutter-GmbH & Co KG umgewandelt, so ist die deutsche KG nur zivilrechtlich der Nachfolgerechtsträger; steuerlich wird das übertragene Vermögen auf Grund des Transparenzprinzips anteilig den in Deutschland ansässigen Gesellschaftern der deutschen KG zugerechnet. Steuerlich ist daher nicht die deutsche KG Nachfolgerechtsträger, sondern es sind dies deren Gesellschafter. Ihnen ist daher auch die Fiktivgewinnausschüttung nach § 9 Abs. 6 UmgrStG zuzurechnen (vgl. auch EAS 250). Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf § 7 Abs. 3 UmgrStG, wonach steuerrechtlicher Rechtsnachfolger der Hauptgesellschafter (§ 2 Abs. 1 UmwG) bzw. dessen Gesellschafter (Mitunternehmer) sind. Sind die Gesellschafter natürliche Personen, können sie gemäß Artikel 10 DBA-Deutschland iVm der DBA-EVO, BGBl. III Nr. 92/2005, durch Vorlage des Vordruckes ZS-QU1 eine Herabsetzung der österreichischen KESt auf 15% erlangen. Bundesministerium für Finanzen, 12. Mai 2006

Normen und Schlagworte

DBA EntlastungsverordnungAusschüttungsfiktionverschmelzende Umwandlunggrenzüberschreitende UmwandlungNachfolgerechtsträgerTransparenzprinzipZurechnungFiktivgewinnausschüttungRechtsnachfolger

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0227-IV/4/2006
Stammnummer
36430
Gültig
12.05.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF